OLG Hamburg: Nachweis einer Auftragsbrandstiftung des VN

Versicherungsvertragsrecht
Feuerversicherung
Nachweis einer Auftragsbrandstiftung des VN
VVG § 81; ZPO § 81; BRAO § 43 a; StGB § 356
1. Der Nachweis einer Brandstiftung ist geführt, wenn der Einsatz von Benzin als Brandbeschleuniger unstreitig ist, der Täter strafrechtlich verurteilt wurde, sich dessen Handy in zeitlichem Zusammenhang zur Brandstiftung in der Nähe des Brandorts befand, eine starke thermische Belastung an seinen Händen festgestellt wurde und er widersprüchliche und unplausible Erklärungen zu seinem Aufenthalt zur Tatzeit liefert.
2. Der Nachweis eines Auftrags zur Brandstiftung durch den VN ist geführt, wenn es nicht den geringsten Hinweis gibt, dass der Brandstifter, der mit dem VN verschwägert und bei diesem angestellt ist, ein eigenes Motiv für die Brandlegung gegen Wissen und Wollen des VN hatte, dieser selbst in einer finanziell angespannten Situation lebte, er die Versicherungssumme zuvor erhöht hat, obwohl das Brandobjekt vorher längere Zeit geschlossen gewesen ist, er dieses erfolglos zu verkaufen versuchte und die Rechtsanwaltskosten seines Verwandten im Strafverfahren übernommen hat.
3. Ein etwaiger Verstoß des Prozessbevollmächtigten des VN, der zuvor als Strafverteidiger des unmittelbaren Brandstifters tätig gewesen ist, gem. § 43 a BRAO oder wegen eines Parteiverrats gem. § 356 StGB berührt nicht die Wirksamkeit einer Prozessvollmacht gem. § 81 ZPO.
OLG Hamburg, Urteil vom 14. 10. 2016 (9 U 96/16)
Anmerkung der Redaktion: Vgl. zur Auftragsbrandstiftung OLG Köln VersR 2016, 1311.
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 546)