AG Frankfurt/M.: Reisegutscheine sind bei Insolvenz des Reiseveranstalters abgesichert

Das AG Frankfurt/M. hat entschieden, dass eine Kundin auch dann Geld von einem Reisepreisversicherer bekommen kann, wenn ihre Reise aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters storniert wird und sie den Reisepreis mit einem Gutschein bezahlt.

Tatbestand:

Die Kl. erwarb einen Reisegutschein im Wert von 438 Euro für eine Flugreise nach Rom für zwei Personen in Doppelzimmer in einem Vier-Sterne-Hotel.

Sie erhielt eine Buchungsbestätigung und einen Sicherungsschein, der die Bekl. als Reisepreisversicherer auswies. Die Reiseveranstalterin teilte der Kl. vor Abreise mit, dass Ihre Reise storniert werde und über das Vermögen der Reiseveranstalterin das Insolvenzverfahren angeordnet wurde. Daraufhin nahm die Kl. die hiesige Bekl. als Reisepreisversicherer in Anspruch.

Diese wandte ein, dass ein Versicherungsfall nicht vorliege, weil die Kl. tatsächlich keine Reise bezahlt habe, sondern diese mit einem Gutschein bezahlt habe. Sie ist der Ansicht, dass nur ein tatsächlich gezahlter Reisepreis am Schutz der Kundengeldabsicherung teilnehme, Reisegutscheine und Rabatte seien hiervon nicht umfasst, da ihnen eine Zahlung nicht gegenüberstünde.

Das AG hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben.

Aus den Gründen:

Eine Reisepreisabsicherung bezwecke, den konkreten Schaden abzudecken, wenn eine Insolvenz des Reiseveranstalters eintritt. Wenn ein Reiseveranstalter und eine Reisepreisabsicherer einen Gutschein als Zahlung gem. § 364 BGB akzeptierten, dann stehe dieser Gutschein einer Zahlung gleich und im Insolvenzfall müsse der Reisepreisversicherer auch zahlen wie bei einer direkten Zahlung.

AG Frankfurt/M., Urteil zum Aktenzeichen 30 C 3256/17 (71)

(Pressemitteilung des AG Frankfurt/M. Nr. 8 vom 29.6.2018)