AG München: Zu spät am Check-in – Aufwendungsersatz des Reiseveranstalters?

Bei Anreise per Bahn zum Flughafen müssen Verspätungen eingeplant werden und beim Reiseveranstalter selbst angezeigt werden.

Das AG München wies durch Urteil vom 28.5.2019 die Klage von einem Vater mit Sohn gegen den Reiseveranstalter auf Ersatz der Aufwendungen für einen Ersatzflug mit vorhergehender Übernachtung und Minderung wegen eines verlorenen Urlaubstages in Höhe von insgesamt 2074,45 Euro ab.

Am 20.5.2018 buchte die Kläger über ein TV- Reisebüro eine Pauschalreise von D. (Deutschland) nach Dubai vom 6.7.2018 bis zum 13.7.2018 zum Gesamtreisepreis von 1.768 Euro. In dem Paket der Pauschalreise war ein „Rail-and-Fly“-Ticket für eine Bahnfahrt jeweils am Hin- und Rückflugtag zum/vom Flughafen enthalten. Der Abflug vom Flughafen sollte am 6.7.2018 um 21.15 Uhr erfolgen. Die Ankunft in Dubai war für den nächsten Tag um 5.40 Uhr vorgesehen.

Die Kläger behaupten, dass sie sich am 6.7.2018 planmäßig zur Abfahrt des Zuges, welchen sie zur Anfahrt mittels Rail-and-Fly-Ticket ausgewählt hatten, um 16.31 Uhr am Hauptbahnhof in H. befunden hätten. Die Ankunft des Zuges am Flughafen in D. sei für 18.58 Uhr geplant gewesen. Der Zug hätte sich jedoch verspätet und sei erst um 20.40 Uhr am Flughafen eingetroffen. Zu dieser Zeit seien bereits die Schalter geschlossen gewesen und die Kläger hätten den Flug verpasst.
Die Kläger übernachteten am 6.7.2018 in einem Hotel am Flughafen und mussten hierfür 139 Euro aufwenden. Das Reisebüro der Kläger, an das sich die Kläger ausschließlich gewandt hatten, organisierte ihnen einen Ersatzflug nach Dubai am 8.7.2018 um 0.05 Uhr und stellte den Klägern hierfür 1.682,88 Euro in Rechnung.

In den AGB des Beklagten heißt es unter Nr.10 Abs. 5:

Im Rahmen von Flugreisen haben sich Reisende mindestens zwei Stunden vor dem planmäßigen Abflug am Flughafen einzufinden. Soweit die Anreise des Reisenden zum Flughafen per Zug erfolgt (z.B. Rail and Fly), ist dieser gehalten möglicherweise auftretende Verzögerungen bei der Zugbeförderung angemessen bei der Auswahl der Zugverbindung zu berücksichtigen.

Die zuständige Richterin am AG München gab dem Beklagten Recht und begründete dies mit einem fehlenden Abhilfeverlangen beim Reiseveranstalter selbst:

Nach § 651 c Abs. 2 BGB a.F. ist der Mangel zunächst jedoch gegenüber dem Reiseveranstalter anzuzeigen und ihm eine Frist zur Abhilfe einzuräumen. (…) Nach Vortrag der Kläger wandten sie sich unmittelbar nach Verpassen des Fluges an ihr Reisebüro und buchten über dieses einen Ersatzflug. (…) Eine Frist war auch nicht (…) entbehrlich, da ebenso der Reiseveranstalter einen Ersatzflug zur Verfügung stellen hätte können. Eine Verweigerung der Abhilfe lag zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht vor. Somit konnten die Kläger auch nicht im Rahmen der Ersatzvornahme auf Kosten der Beklagten (…) über ihr Reisebüro einen Ersatzflug buchen. Aufgrund des Fehlens eines ordnungsgemäßen Abhilfeverlangens konnte auch keine Minderung geltend gemacht werden. (…)

AG München, Urteil vom 28.5.2019 (114 C 23274/18) – rechtskräftig nach Zurückweisung der Berufung

(Das LG München I begründete den Zurückweisungsbeschluss vom 29.10.2019 (30 S 8057/19) damit, dass die Kläger ihre Pflicht verletzt hätten, die Zugverbindung so zu planen, dass ein rechtzeitiges Erscheinen am Flughafen gewährleistet gewesen sei. Bei den hier eingeplanten siebzehn Minuten bis zum Beginn der zweistündigen Frist vor Abflug sei ein zu knappes Zeitfenster gewählt worden, das mögliche Zugverspätungen angesichts der Entfernung vom Flughafen und einem nötigen Umstieg nicht angemessen berücksichtigt habe.)

Pressemitteilung 01 des AG München vom 3.1.2020