Dr. Dennis Spallino zu den Voraussetzungen für einen stillschweigenden Haftungsverzicht bei einem Gefälligkeitsverhältnis

In seinem Aufsatz „Voraussetzungen für einen stillschweigenden Haftungsverzicht bei einem Gefälligkeitsverhältnis“ bespricht Dr. Dennis Spallino zugleich das Urteil des BGH vom 26. 4. 2016 (VI ZR 467/15), das in VersR 2016, 1264 abgedruckt ist.

Hier ging es um folgenden Sachverhalt: Der Schädiger hatte es während eines Kuraufenthalts seines Nachbarn gefälligkeitshalber übernommen, dessen Haus zu versorgen, wozu auch die Bewässerung des Gartens gehörte. Nach der Bewässerung des Gartens drehte er die am Gartenschlauch befindliche Spritzdüse zu, versäumte es aber, die Wasserzufuhr zum Gartenschlauch in Form des zuvor geöffneten Außenwasserhahns wieder abzudrehen; hierdurch löste sich der weiterhin unter Wasserdruck stehende Schlauch in der Nacht aus der Düse und es trat eine erhebliche Menge Leitungswasser aus. Dies führte zu einer Beschädigung des Untergeschosses des nachbarlichen Gebäudes. Der gefällige Schädiger war haftpflichtversichert. Nachdem der Gebäudeversicherer des Nachbarn den Schaden reguliert hatte, wollte er aus übergegangenem Recht (§ 86 VVG) den Schaden beim Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer geltend machen; der Haftpflichtversicherer lehnte eine Regulierung jedoch ab, woraufhin der Gebäudeversicherer klagte.

Die Entscheidung des BGH befasst sich mit der höchst praxisrelevanten Frage einer Haftungsbeschränkung, wenn ein Schaden im Rahmen einer gefälligkeitshalber, d. h. unentgeltlich und fremdnützig, erbrachten Tätigkeit entstanden ist. Mit seinem Urteil trifft der BGH eine wichtige Klarstellung zum Einfluss der Haftpflichtversicherung auf den „stillschweigenden“ Haftungsverzicht bei Gefälligkeitsverhältnissen. Die übrigen Voraussetzungen für einen solchen Haftungsverzicht bedürfen aber auch nach dieser Entscheidung noch der Konkretisierung, wozu der Aufsatz von Spallino beitragen soll.

(abgedr. in VersR 2016, 1224)