BSG: Durchführung des Finanzausgleichs zwischen den Krankenkassen ist rechtmäßig

Das BSG hat am 25. Oktober 2016 die rechtmäßige Durchführung des Risikostrukturausgleichs durch das Bundesversicherungsamt bestätigt. Es hat entschieden, dass eine gesetzliche  Neuregelung zur Berechnung der Zuweisungen für Versicherte, die überwiegend im Ausland leben, vom Bundesversicherungsamt im Jahresausgleich für das Jahr 2013 zu berücksichtigen war.

Während in einem erstinstanzlichen Urteil der Klage einer Krankenkasse stattgegeben wurde, hat das BSG dieses Urteil nun aufgehoben und die Rechtmäßigkeit des Bescheides bestätigt. „Ich begrüße das Urteil des Bundessozialgerichtes“ sagte dazu der Präsident des Bundesversicherungsamtes, Frank Plate. „Es schafft Klarheit und Planungssicherheit für alle Krankenkassen. Die mit der gesetzlichen Änderung verfolgte höhere Zielgenauigkeit des Risikostrukturausgleichs ist damit sichergestellt“, betonte Frank Plate.

Mit dem Risikostrukturausgleich werden zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen die finanziellen Auswirkungen der unterschiedlichen Versichertenstrukturen der Krankenkassen ausgeglichen. Der Risikostrukturausgleich wird vom Bundesversicherungsamt seit 1994 durchgeführt.

Pressemitteilung des Bundesversicherungsamts 8/2016 vom 25. 10. 2016