LG Nürnberg-Fürth: Waschanlagenbetreiber haftet für Schäden, die infolge fehlerhafter Querpositionierung eines Fahrzeugs entstanden sind

Die Kl. wollte ihren Pkw in der von der Bekl. betriebenen Waschanlage reinigen lassen. Die richtige Längsausrichtung wird in der Waschanlage durch Lichtzeichen angezeigt, im Hinblick auf die Querausrichtung gibt es weder akustische noch visuelle Hinweise. Die Kl. rangierte mehrfach, um ihr Fahrzeug in Querrichtung mittig zu positionieren. Die Waschanlage startete schließlich ohne einen Hinweis auf eine falsche Positionierung des Fahrzeugs. Die Klägerin und ihre Tochter verblieben während des Waschvorgangs zulässigerweise im Fahrzeug. Die Bürsten der Anlage kollidierten mit der linken Fahrzeugseite und beschädigten das Auto, weil dieses nicht in Querrichtung mittig positioniert war.

Die Klägerin hat Klage zum LG Nürnberg-Fürth erhoben und von der Bekl. ca. 5.200 €Euro Schadensersatz verlangt. Das LG hat der Klage teilweise stattgegeben. Allerdings hat es den Anspruch um zwei Drittel gekürzt, weil die Kl. ein erhebliches Mitverschulden treffe. Diese hätte erkennen müssen, dass ihr Fahrzeug „schief“ stehe und es deshalb zu Beschädigungen kommen könne.

Aus den Gründen:

Die Zivilkammer hat aber auch eine Pflichtverletzung der Bekl. bejaht. Diese hätte durch geeignete – sei es technische oder personelle – Maßnahmen sicherstellen müssen, dass sich die Waschanlage nicht in Betrieb setzt, wenn ein Fahrzeug in Querrichtung nicht mittig positioniert ist. Die Tatsache, dass eine Falschpositionierung in Längsrichtung angezeigt werde, zeige, dass es technisch möglich sei, falsche Positionen anzuzeigen.

Der Hinweis in der Bedienungsanleitung, wonach „das Fahrzeug mittig zwischen die inneren Begrenzungsschienen der Waschanlage einzufahren und dabei optische Signale zur Positionierung zu beachten“ seien, erwecke den Eindruck, dass eine falsche Position unabhängig von der Ausrichtung angezeigt werde.

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18. 5. 2017 (2 O 8988/16)

nicht rchtskräftig

(Pressemitteilung des LG Nürnberg-Fürth Nr. 18 vom 12. 6. 2017)