OLG Nürnberg: Vor Rutschgefahr im Nassbereich eines Schwimmbeckens muss nicht gesondert gewarnt werden

Das OLG Nürnberg hat klargestellt, dass im Nassbereich eines Schwimmbads weder eine Gummimatte ausgelegt werden muss noch spezielle Hinweise auf die Rutschgefahr erforderlich sind.

Tatbestand:

Die Bekl. betreibt in der Oberpfalz eine Badewelt, zu der auch eine Saunalandschaft gehört. Die Kl. besuchte diese Anlage im Oktober 2015. Nach einem Saunagang schwamm sie im Außenbecken. Als sie dieses wieder verlassen wollte, rutschte sie auf den Holzbrettern im Ein- /Ausstiegsbereich nach hinten weg. Durch den Sturz erlitt sie einen Zehenbruch sowie eine Prellung des Steißbeins. Die Kl. erhob gegen die Bekl. Klage zum LG Regensburg und verlangte ein angemessenes Schmerzensgeld sowie den Ersatz von Behandlungskosten.
Das LG Regensburg hat die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen:

Zur Begründung führte das LG aus, dass es der Kl. nicht gelungen sei, die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nachzuweisen. In Schwimmbädern und Saunen gebe es viele Gefahren, denen man nicht durch eine allgegenwärtige Aufsicht begegnen könne. Das LG zeigte sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen ausreichend waren. Die Holztreppe habe eine geriffelte Struktur, um die Rutschgefahr zu verringern, und die Bekl. sei nicht verpflichtet gewesen, zusätzlich Gummimatten auszulegen. An der Ausstiegstreppe sei ein massiver Handlauf angebracht, an welchem man sich festhalten könne. Voraussetzung sei, dass man sich nach Verlassen des Beckens umdrehe und die Treppe rückwärts hinuntergehe. Dies sei auch zumutbar, da es sich lediglich um eine Treppe mit geringer Höhe gehandelt habe. Schließlich ist es nach der Auffassung des LG auch nicht nötig, im unmittelbar an ein Schwimmbecken angrenzenden Bereich Schilder aufzustellen, die vor möglicher Rutschgefahr durch Nässe warnen.
Gegen dieses Urteil des LG Regensburg hat die Kl. Berufung beim OLG Nürnberg eingelegt. Dieses hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Das Urteil des LG Regensburg ist nach Auffassung des 4. Zivilsenats nicht zu beanstanden. Im Rahmen einer Verkehrssicherungspflicht müssten nach ständiger Rechtsprechung nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, welche für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lasse, nicht oder nicht ohne Weiteres erkennbar seien. Eine vollständige Gefahrlosigkeit könne hingegen nicht verlangt werden. Sicherheitsmaßnahmen seien insbesondere dann entbehrlich, wenn die Gefahrenquelle sozusagen „vor sich selbst warne“. Im Nassbereich eines Schwimmbeckens müsse immer damit gerechnet werden, dass der Boden aufgrund der Nässe rutschig sei. Die Beklagte habe durch den gewählten Bodenbelag sowie den angebrachten massiven Handlauf ausreichende Maßnahmen zur Vorbeugung gegen mögliches Ausrutschen getroffen.

LG Regensburg, Urteil vom 19.5.2017 (7 O 2046/16)
OLG Nürnberg, Beschluss vom 28.8.2017 (4 U 1176/17)

(Pressemitteilung des LG Regensburg Nr. 7 vom 1.3.2018)