LG Koblenz: Spieglein, Spieglein an der Wand – Verkehrssicherungspflicht im Schuhgeschäft

Haftet der Inhaber eines Schuhgeschäfts, wenn einem Kleinkind ein Spiegel, den eine Fachfirma montiert hat, auf den Fuß fällt und sich das Kind dadurch eine blutende Risswunde zuzieht? Mit dieser Frage hatte sich die 13. Zivilkammer des LG im Rahmen einer Berufung zu befassen.

Tatbestand:

Der Kl., noch keine zwei Jahre alt, besuchte mit seiner Mutter ein Schuhgeschäft. Die Inhaberin des Geschäfts, die Bekl., hatte im Verkaufsraum rechteckige Wandspiegel durch eine Fachfirma anbringen lassen, wobei für den streitgegenständlichen, 1,5 m x 0,4 m großen Spiegel keine Aushebesicherung vorhanden war. Bei einer Berührung des Spiegels stürzte dieser herab und fiel dem Kleinkind auf den Fuß. Der kleine Junge zog sich eine blutende Risswunde und eine Prellung zu; die Verletzungen sind glücklicherweise folgenlos ausgeheilt.

Die Mutter des Kl. war der Auffassung, der Spiegel sei nicht ordnungsgemäß befestigt gewesen und erhob deshalb für ihren Sohn Klage gegen die Inhaberin des Schuhgeschäfts auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1000 Euro. Die Bekl. beantragte, die Klage abzuweisen und hielt entgegen, sie habe eine Fachfirma mit der Montage des Spiegels beauftragt, mehr könne sie nicht tun. Zudem müsse die Mutter besser aufpassen, wenn ein Kleinkind allein in einem Schuhgeschäft herumlaufe, die Mutter habe den Unfall jedenfalls mitverschuldet.

Das AG Westerburg schloss sich dieser Argumentation nicht an und verurteilte die Bekl. nach Anhörung eines Sachverständigen und verschiedener Zeugen zur Zahlung des beantragten Schmerzensgeldes. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stehe fest, so das AG, dass die Bekl. ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe, weil der Spiegel nicht ordnungsgemäß gegen Herabfallen gesichert gewesen sei.

Gegen dieses Urteil legten die Bekl. und die dem Rechtsstreit beigetretene Fachfirma Berufung ein. Ohne Erfolg, so die 13. Zivilkammer des LG.

Aus den Gründen:

Die Bekl. habe schuldhaft ihre Schutzpflicht zugunsten ihrer Kundin und ihrem Sohn, die bereits mit dem Betreten der Geschäftsräume in Kaufabsicht entstehe, verletzt. Die Bekl. sei nämlich der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht für ihre Geschäftsräume nicht nachgekommen. Die Kammer führte dazu aus: Bei Geschäftsräumen, insbesondere bei Kaufhäusern und Supermärkten, die dem Publikumsverkehr offen stünden, seien strenge Sicherheitsstandards einzuhalten. Und: Im Bereich von Ausstellungsräumen, in denen die präsentierten Waren den Kunden frei zugänglich seien, sei der Inhaber der Geschäftsräume gehalten, für ein Höchstmaß an Sicherheit zu garantieren und jederzeit sicherzustellen, dass die Ausstellungsstücke so aufgebaut und befestigt seien, dass eine Gefährdung der Kunden ausgeschlossen werden könne. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen stehe fest, so die 13. Zivilkammer, dass der streitgegenständliche Spiegel der Bekl. ohne Aushebesicherung montiert und damit unzureichend gegen Herunterfallen gesichert gewesen sei. Die Bekl. müsse sich die fehlerhafte Montage durch die Fachfirma zurechnen lassen. Die Kammer stellte ebenfalls klar, dass entgegen der Auffassung der Bekl. die Mutter des kleinen Jungen auch kein Mitverschulden treffe. Dass Kinder in Geschäftsräumen Gegenstände berührten, müsse durch Eltern nicht verhindert werden, es sei denn, die Gegenstände seien beispielsweise durch besondere Verbotsschilder gekennzeichnet. Das ausgeurteilte Schmerzensgeld in Höhe von 1000 Euro sei schließlich nicht zu beanstanden, so die 13. Zivilkammer abschließend. Die Kammer hat die Berufungen zurückgewiesen, die Entscheidung des AG Westerburg ist damit rechtskräftig.

LG Koblenz, Beschluss vom 16.5.2018 (13 S 10/18)

(Pressemitteilung des LG Koblenz vom 26.7.2018)