Unter dem Schlagwort der Gesamtverantwortung des Vorstands wird in jüngster Zeit diskutiert, ob der D&O-Versicherer den Schaden zu tragen hat, wenn Organmitglieder, die selbst weder an Pflichtverletzungen beteiligt waren noch von ihnen wussten, wissentliche oder vorsätzliche Pflichtverstöße ihrer Kollegen nicht erkannt und verhindert haben. Zwar hat die unmittelbar tätige versicherte Person, die vorsätzlich oder bewusst pflichtwidrig handelt, in der D&O-Versicherung keinen Deckungsschutz, wohl aber eine andere versicherte Person, die diesbezüglich lediglich fahrlässig ihre Überprüfungs- und Kontrollpflichten verletzt haben könnte. Haftet diese versicherte Person wegen fahrlässiger Verletzung der Überprüfungs- und Kontrollpflichten in gleicher Weise wie der unmittelbar vorsätzlich oder bewusst pflichtwidrig Handelnde, so müsste der Versicherer den Schaden tragen. Gerade für die D&O-Versicherer besitzt die Fragestellung daher besondere Brisanz, da sie den unmittelbar vorsätzlich oder wissentlich pflichtwidrig Handelnden zwar keinen Versicherungsschutz bietet, gleichzeitig aber die lediglich fahrlässig Handelnden schützt, indem sie eine Zurechnung des vorsätzlichen oder wissentlich pflichtwidrigen Verhaltens gerade ausschließt.
In seinem aktuellen Aufsatz beleuchtet der Autor Dr. Stefan Segger die Frage, unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine Haftung unbeteiligter Organmitglieder bei vorsätzlich oder bewusst pflichtwidrigem Verhalten ihrer Kollegen besteht.
(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR 2018, 329)