Prof. Dr. Lena Rudkowski , Aktuelle Herausforderungen für die Rückrufkostenhaftpflichtversicherung

Die Zahl der Produktrückrufe steigt seit mehreren Jahren an. Die wirtschaftlichen Folgen einer „Rückrufaktion“ hat zuletzt der Fall „Takata“ eindrucksvoll vor Augen geführt. Er macht beispielhaft deutlich, dass für den Hersteller eines fehlerhaften Produkts ebenso wie für den Zulieferer eines fehlerhaften Produktteils eine Rückrufkostenhaftpflichtversicherung von existenzieller Bedeutung sein kann. Die Versicherung deckt die Regressansprüche gegen den Hersteller des fehlerhaften Produkts oder Produktteils, die einem Dritten aufgrund eines von ihm zur Vermeidung von Personenschäden durchgeführten Rückrufs entstehen (sogenannte Fremdrückruf). Daneben kann auch der vom VN selbst durchgeführte Rückruf (Eigenrückruf) vom Versicherungsschutz umfasst sein.

Die Rückrufkostenversicherung wird jedoch durch haftungsrechtliche Unsicherheiten belastet. So knüpft sie den Versicherungsfall an eine „gesetzliche Verpflichtung“ zum Rückruf, aber es ist unklar, ob diese nach derzeitiger Rechtslage überhaupt entstehen kann. Dementsprechend problematisch ist die normative Verankerung des Rückrufkostenregresses, der von der Versicherung gedeckt werden soll. Daneben stellt ein jüngeres Urteil des BGH zumindest bei Herstellern lebenswichtiger medizinischer Implantate das Verhältnis von Produkthaftpflicht- und Rückrufkostenversicherung infrage.

Da eine Regelung des Rückrufs durch den Gesetzgeber, obgleich bereits seit Längerem gefordert, nicht zu erwarten steht, müssen – so die Autorin in ihrem aktuellen Aufsatz – die Herausforderungen durch die Versicherungsvertragsgestaltung bewältigt werden.

(Der vollständige Aufsatz ist abgedruckt in VersR 2018, 65)