Wilhelm Schneider, Verkehrssicherungspflicht an ausgewiesenen Rad- und Wanderwegen unter besonderer Berücksichtigung der von Bäumen ausgehenden Gefahren

Unfälle im Zusammenhang mit den von Bäumen, gelegentlich auch von Strauchwerk ausgehenden Gefahren sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Handelt es sich um keinen der Fälle, bei denen abgebrochene Äste oder geknickte Bäume Kfz beschädigen, müssen die Zivilgerichte oft der Frage nachgehen, inwieweit die Verkehrs- bzw. Sicherheitserwartung eines zu Schaden gekommenen Fußgängers, Wanderers oder Radfahrers, vor den von Bäumen oder Baumteilen ausgehenden Gefahren geschützt zu sein, berechtigt war. Auch andere einen Unfall auslösende Hindernisse und Mängel auf Rad- und Wanderwegen spielen in der Judikatur eine große Rolle. Aufgabe der Gerichte ist es, die gegenläufigen Interessen der Nutzer solcher Wege einerseits und der möglichen Verantwortlichen für solche Wege andererseits abzuwägen und zu einem gerechten Ergebnis zu gelangen.
Ereignen sich Unfälle im belebten Stadtverkehr an dort gewidmeten Straßen und Wegen, wandelt die Rechtsprechung auf weitgehend ausgetretenen Pfaden und gelangt mit bewährter, freilich auch eine gewisse Streubreite aufweisender Kontinuität zu sachgerechten Lösungen.
Etwas unübersichtlicher stellt es sich dar, wenn Gerichte und noch mehr die Literatur sich an der Fragestellung abarbeiten, wie weit ansonsten eine Verkehrssicherungspflicht reicht, vor allem wenn Wege durch freies Gelände, den Wald bzw. die Natur führen, und wen gegebenenfalls eine Verkehrssicherungspflicht trifft.
Eine gesetzliche Definition des sogenannten „ausgewiesenen“ Rad- und Wanderweges findet sich nicht. Gleichwohl ergibt es durchaus Sinn, sich der Problematik unter Zuhilfenahme dieses unscharfen Begriffs zu nähern. Was ihn kennzeichnet, ist die damit in den Verkehrskreisen regelmäßig verbundene Vorstellung, sich auf einem Weg zu befinden, der gerade für die jeweilige Betätigung, sei es nun des Wanderns oder Radfahrens, zur Verfügung gestellt wird, womit sich dann eine gewisse Erwartungshaltung verbindet, die, wenn sie enttäuscht wird, zu Konflikten führt. Dabei interessiert in diesem Zusammenhang nicht, ob die Erwartung der Nutzer nun insoweit enttäuscht wird, als der Weg vielleicht nicht das Erlebnispotenzial bietet, das man sich davon versprochen hat. Hier geht es vielmehr um möglicherweise enttäuschte Sicherheitserwartungen, die bei Unfällen manifest werden.
Sichtet man die sich in diesem Zusammenhang herausbildenden, keineswegs nur auf Juristen als Urheber beschränkten Literaturmeinungen, fällt leider auf, dass sich nur wenige Verfasser zu eindeutigen Aussagen durchringen und dass oft sehr schwammig und nebulös formuliert wird. Auch Gerichtsentscheidungen lassen es zuweilen an der erwünschten Klarheit fehlen.
In seinem aktuellen Beitrag versucht Wilhelm Schneider ein komprimiertes Bild des aktuellen Rechts- und Meinungsstands zu zeichnen.

(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR 2018, 257)