Grundstücks- und Gebäudearbeiten können leicht zu erheblichen Schäden an Nachbargrundstücken führen. Dabei geht es häufig um enorme Schadenssummen, etwa wenn die Statik des Nachbarhauses in Mitleidenschaft gezogen wird oder wenn es sich um einen grundstücksübergreifenden Brand handelt. Um die Schadensfolgen eines übergreifenden Brandes geht es auch in der Entscheidung des OLG Naumburg vom 14. 1. 2016 (VersR 2017, 1151), hier infolge von Reparaturarbeiten an einem Flachdach. Der geschädigte Nachbar wurde von seinem Gebäudeversicherer entschädigt. Der Gebäudeversicherer klagt unter Berufung auf einen Forderungsübergang gem. § 86 VVG gegen den Grundstückseigentümer, an dessen Gebäude die schadensursächlichen Reparaturarbeiten ausgeführt worden waren.
Die zu entscheidende abstrakte Rechtsfrage lautet, ob der verschuldensunabhängige nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB (analog) auch dann besteht, wenn der Eigentümer oder berechtigte Besitzer des Grundstücks, von dem infolge von Grundstücks- und Gebäudearbeiten eine beeinträchtigende Einwirkung auf das Nachbargrundstück ausgeht, die Einwirkungsursache nicht unmittelbar zu verantworten hat, sondern einen Handwerker mit den Arbeiten beauftragt hat. Das OLG Naumburg verneint dies mit der Begründung, der Grundstückseigentümer habe mit der Beauftragung eines fachlich geeigneten Werkunternehmers alles Erforderliche getan. Damit weicht das OLG – so der Autor Prof. Dr. Manfred Wandt in seinen aktuellen Aufsatz – von der ständigen Rechtsprechung des BGH ab, allerdings ohne dies auch nur ansatzweise auszuweisen.