Let’s kill all the lawyers

Über die Gefahr, Shakespeare zu wörtlich zu nehmen

Gerade war noch von einem „Chief Happiness Officer“ die Rede, den größere Anwaltskanzleien zur Bespaßung ihres offenbar freud- und trostlosen Nachwuchses installieren wollen. Aber jetzt wird es ernst. Twitter sperrte den Professor Peter Kirwan aus Nottingham, weil dieser eine lokale Shakespeare-Truppe mit einem Zitat aus Henry VI., Teil 2 anfeuern wollte: „break a leg everyone and do kill all the lawyers“. Twitter wähnte einen Verstoß gegen seine Missbrauchs- und Belästigungsregeln, „physisches Leid“ anzudrohen sei unzulässig, selbst bei Anwälten. Beine zu brechen (eigene und fremde) fällt unter den Verbotskatalog, lawyerkilling auch. Dabei hat Shakespeare das gar nicht so gemeint, im Gegenteil: wenn er den Metzger Dick dem Rebellen Jack Cade das mörderische Vorgehen empfehlen lässt, sind das ja die Schurken, deren Aktionen das Gegenteil des tatsächlich Erstrebenswerten darstellen.

Weiterlesen…

Happy together – Vom Anwaltsberuf in unserer Zeit

Wer das Glück hatte, bei einer Großkanzlei unterzukommen, hat damit noch lange nicht das Glück, dort auch glücklich zu werden. Das jedenfalls meint der Bewerber um den Posten des Managing Partners bei einer der fünf Magic Circle-Kanzleien, der, wenn er gewählt wird, den Posten eines CHO einführen will, eines „Chief Happiness Officers“. Er hat erkannt, dass der Anwalts-Nachwuchs trotz Einstiegsgehältern von inzwischen bis zu 160.000 englischen Pfund an Stress, Schlaflosigkeit, Burnout und/oder Kontaktarmut leidet. Der Belastung ist zu groß, die Arbeitsintensität nimmt zu und der Zeitdruck ist enorm. Dass die Kanzlei eine genderinklusive Software nutzt, die das diskriminierende he/she durch ein partizipierendes they/them ersetzt, hat da auch nicht wirklich geholfen. So muss also nach dem Willen des famosen Bewerbers ein CHO her, der die jungen Leute bespaßen soll. Wie das gehen könnte, bleibt im Ungefähren. Die Ferien müssten frei von Arbeit bleiben (ein schönes Wortspiel: holidays wären holy days), ansonsten will er „überraschen, erfreuen, träumen“. Durch die Einführung einer Vier-Tage-Woche will er den „glücklichsten und anregendsten Arbeitsplatz der Welt“ schaffen, seine Bewerbung sei an einem „frohen Arbeitsplatz“ entstanden. Wenn das so ist, fragt sich, warum er daran etwas ändern will. Überhaupt sind solche „progressiven“ Ansätze von dem Harvard-Absolventen Vivek Ramaswamy in seinem Buch Woke, Inc: Inside the Social Justice Scam einer zurecht kritischen Analyse unterzogen worden. Wenn Unternehmen – so die These – sich für Wichtigeres als „Profit und Macht“ zu interessieren schienen, geschähe das meist nur, um tatsächlich „von beidem mehr zu erlangen“. Das erste Gebot laute: „Je ruchloser dein Geschäft, desto progressiver musst du erscheinen“. Weiterlesen…

Roma locuta

Nicht jede sprachliche Unfertigkeit führt zur Erweiterung des Versicherungsschutzes

Der BGH hat entschieden. Nach der mündlichen Verhandlung am 26.1.2022 hat er in einer Pressemitteilung die Öffentlichkeit informiert, dass Ansprüche aus einer entsprechenden Versicherung nicht bestehen, wenn eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 erfolgt ist. Wenn die AVB (hier: § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08) Versicherungsschutz nur für meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger nach einem abschließenden Katalog (hier: § 2 Nr. 2 ZBSV 08) versprechen, ist das nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend. Zwar meint der BGH, dass nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sog. intrinsischen, Infektionsgefahr vorliegen muss, aber der zusätzliche Bezug auf die „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger dienten lediglich der Klarstellung und führten nicht zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes. Weiterlesen…

In the Bubble – Wie die Rechtssprache gegendert wird

Wenn man/frau die Ureinwohner Nord-Amerikas früher beim Namen nennen wollte, sagte man/frau einfach „die Indianer“. Das geht nicht mehr, weil der Kindheitstraum, Indianerhäuptling zu werden, als unzulässige identitäre Aneignung bewertet wird. Und die oberste Sprachautorität des Landes, der Autofabrikant AUDI, hat dekretiert, dass in internen Anschreiben nur noch die „Lieben Audianer_innen“ zu adressieren sind. Man hat lange diskutiert, ob man/frau nicht Audianer*innen oder Audianer*Innen sagen könne, aber das schien nicht inklusiv genug, weil sich „Diverse“ in dem sog. Gendersternchen nicht hinreichend repräsentiert finden würden. Der Unterstrich _ soll das Problem lösen.  Man sollte meinen, AUDI hätte besseres zu tun, zum Beispiel den Austausch illegaler Diesel-Abschaltvorrichtungen.

Man könnte über solchen Kindereien einfach zu Tagesordnung übergehen, aber dann gäbe es diesen Blog nicht und es könnte nicht auf weitere Fortschritte bei der korrekten Sprachentwicklung hingewiesen werden: waren bislang die spätestens seit dem Brexit ungeliebten Briten führend in gendergerechter Sprache (Herstory statt History, chestfeeding statt breastfeeding; People who menstruate statt Women; Birthing Parent statt Mother [und Father? Richtig: Nonbirthing Parent] &c. &c. &c.), schwappt derlei zunehmend über den Kanal auf das Festland. Die Franzosen haben vorsichtig angefangen: Louis XIV hieß im Musée Carnavalet fortan Louis 14. Das zielte angeblich auf die der römischen Ziffern unkundigen Amerikaner. Aber Hollywood konterte und verwies auf Rocky II, III, IV. Bei uns hingegen hat inzwischen jede öffentlich-rechtliche Nachrichtensprecherin bis zum Umfallen das unfallfreie Aussprechen von Wortmonstern wie Forscher*Innen geübt, ein Höhepunkt war zweifellos die „Kulturzeit“-Dame, die von den „Goldene Bär*Innen-Gewinner*Innen“ sprach. Weiterlesen…

Subsidiarität und Attachment Point

Kann der Grundlayer die Eintrittspflicht des Exzedenten durch Deckungsverweigerung „triggern“?

In der Industrieversicherung werden große Risiken durch aufeinander aufbauende Mitversicherungen gedeckt, was zu einer Doppelmatrix von horizontaler und vertikaler Mitversicherung führt. Geringere Kapazitäten führen zu vermehrter Risikodiversifikation und mithin zu mehr Mitversicherung. Ob das auch zu größeren Problemen bei der horizontalen und vertikalen Interaktion der beteiligten Risikoträger und bei der Abwicklung von Schäden führt, bleibt abzuwarten. Stand hier bislang im Fokus, ob die zuunterst vereinbarte Versicherungssumme neben dem Schaden auch durch Kosten und/oder Zinsen verbraucht werden kann, könnte der sog. Attachement Point nach einem obiter dictum des OLG Düsseldorf (VersR 2020, 683) auch dadurch erreicht werden, dass die primäre Eintrittspflicht des Grundlayers (oder eines vorangehenden Layers) dergestalt abbedungen wird, dass die Subsidiarität des jeweils nachfolgenden Exzedenten hinter der Eintrittspflicht des Primärversicherers entfällt. Weiterlesen…