Roma locuta

Nicht jede sprachliche Unfertigkeit führt zur Erweiterung des Versicherungsschutzes

Der BGH hat entschieden. Nach der mündlichen Verhandlung am 26.1.2022 hat er in einer Pressemitteilung die Öffentlichkeit informiert, dass Ansprüche aus einer entsprechenden Versicherung nicht bestehen, wenn eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 erfolgt ist. Wenn die AVB (hier: § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08) Versicherungsschutz nur für meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger nach einem abschließenden Katalog (hier: § 2 Nr. 2 ZBSV 08) versprechen, ist das nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend. Zwar meint der BGH, dass nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sog. intrinsischen, Infektionsgefahr vorliegen muss, aber der zusätzliche Bezug auf die „im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten“ Krankheiten und Krankheitserreger dienten lediglich der Klarstellung und führten nicht zu einer Erweiterung des Versicherungsschutzes. Weiterlesen…

Kann das Gesetz durch „schweigende“ AVB abbedungen werden?

Zur Anrechnung von Kosten und Zinsen nach § 101 Abs. 2 VVG

Das OLG Düsseldorf hat im Urteil vom 13.12.2019 (I-4 U 23/18, VersR 2020, 683), das sich prima facie mit der Erschöpfung einer Grunddeckung und der Eintrittspflicht einer Anschlussversicherung befasst, zwei bis drei Sätze zur Gestaltung von AVB aufgenommen, die höchste Aufmerksamkeit verdienen. Es ging um die Eintrittspflicht eines Excedentenversicherers nach Erschöpfung der Versicherungssumme des Grundlayers. Für den Verbrauch der Versicherungssumme in der Haftpflichtversicherung, also auch der D&O-Versicherung, kommen drei Zahlungspositionen in Frage: zunächst die Freistellung von Schadensersatz, sodann alternativ oder – nach verlorenem Haftungsprozess – kumulativ Abwehrkosten und schließlich Verzugs- und/oder Prozesszinsen. In Bezug auf die beiden zuletzt genannten Alternativen trifft § 101 Abs. 2 VVG eine nach bisherigem Verständnis eindeutige Regelung: Satz 1 besagt, dass Abwehrkosten nicht auf die Versicherungssumme angerechnet werden, diese also zusätzlich gezahlt werden müssen. Und Satz 2 sagt, dass das auch für Zinsen gilt, aber nur, wenn und soweit sie vom Versicherer veranlasst wurden. Bei Satz 1 (Kosten) wird gestritten, ob die Regelung abdingbar ist. Darum soll es hier nicht gehen (nur vorsorglich: natürlich ist Abs. 2 Satz 1 abdingbar). Auch nicht um die Frage nach Kosten-Quotierungen, die sich stets stellt, wenn der Geschädigte neben berechtigten auch unbegründete Schadensersatzzahlungen geltend macht oder der geltend gemachte Betrag von vorneherein über der vereinbarten Versicherungssumme liegt. Im Fall von Satz 2 (Zinsen) streitet sich niemand. Allzu klar scheint die gesetzliche Regelung, wonach Zinsen eben nur dann nicht anzurechnen – also zusätzlich zu zahlen – sind, wenn sie vom Versicherer veranlasst wurden. Sind dem unbestritten geschuldeten Schadensersatz Zinsen hinzuzurechnen, ist davon auch freizustellen, die vereinbarte Versicherungssumme ist die Grenze. Weiterlesen…

Das BGH-Urteil zum Deckungsumfang der D&O-Versicherung – ein Lehrstück für rechtssichere Wordings

Das BGH-Urteil vom 18.11.2020 (VersR 2021, 113) zur Leistungspflicht des D&O-Versicherers für Ansprüche aus § 64 S. 1 GmbHG a.F. verdient aus mehreren Gründen über die D&O-Versicherung hinaus Beachtung. Anders als bei den bisherigen Urteilen des Versicherungssenats zu dieser Sparte (s. etwa VersR 2012, 1506; 2016, 786; 2017, 683, 2020, 541) stehen diesmal die Regeln der AVB-Auslegung ganz im Mittelpunkt. Der Senat bejaht die Einbeziehung von Ansprüchen des Insolvenzverwalters über das Vermögen des VN gegen versicherte Personen nach § 64 S. 1 GmbHG a.F. (jetzt § 15b InsO) in den Deckungsumfang der D&O-Versicherung.

Das Urteil kommt für viele D&O-Versicherer zur Unzeit. Der Markt steht unter Druck. Dies gilt nicht erst, seit der Gesetzgeber durch die rasch aufeinanderfolgenden Covid-19-bedingten Regelungen zur Einschränkung der Insolvenzantragspflicht unter wechselnden Voraussetzungen für Geschäftsleiter neue insolvenzrechtliche Haftungsrisiken geschaffen hat. Insbesondere GmbH-Geschäftsführern wird es nicht immer gelingen, den Vorwurf der Pflichtwidrigkeit zu entkräften. Außer einer Inanspruchnahme wegen Insolvenzverschleppung droht Geschäftsleitern insbesondere, dass nach Insolvenzreife vorgenommene Auszahlungen gem. § 15b Abs. 4 S. 1 InsO (bis 31.12.2020: §§ 64 S. 1 GmbHG a.F., 93 Abs. 3 Nr. 6, 92 Abs. 2 AktG a.F. und § 130a Abs. 2 S. 1 HGB a.F.) zurückzuzahlen sind. Um einen solchen Anspruch, den der Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH gegen deren Geschäftsführer geltend machte, dreht sich der aktuelle Fall. Weiterlesen…

Allmählichkeitsklausel intransparent

Ohne Definition von „Ereignis“ und „Einwirkung“ kein wirksamer Ausschluss

Die ARB 2015 (Musterbedingungen des VVÖ) enthalten als einen Risikoausschluss die sog. Allmählichkeitsklausel: Es besteht demnach in der Rechtsschutzversicherung kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Ereignissen, die auf allmähliche Einwirkungen zurückzuführen sind. Der OGH (7 Ob 118/20h = ZVers 2021, 17 m. Anm. Gisch) hat jüngst eine inhaltsgleiche Klausel in den ARB 1994 für intransparent i.S.d. § 6 Abs 3 KSchG und damit für unwirksam erklärt: In den ARB werde der Begriff „Ereignis“ nicht definiert. Der Begriff „Ereignis“ erfahre keine wie immer geartete Umschreibung, sodass für den durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer völlig offenbleibe, was darunter zu verstehen sein solle. Auch der Begriff der Einwirkungen werde in keiner Weise konkretisiert, sodass insgesamt völlig unklar sei, welche Art von Einwirkung zu welchem Ereignis führen müsse, um die Voraussetzungen des Risikoausschlusses zu erfüllen. Der Versicherungsnehmer könne damit auch nicht erkennen, welche Interessen, die er mit Rechtsschutz wahrzunehmen beabsichtige, im ursächlichen Zusammenhang mit dem nicht weiter konkretisierten auf allmähliche Einwirkung zurückzuführenden Ereignis stünde und daher vom genannten Risikoausschluss umfasst seien. Die Klausel sei insoweit intransparent. Weiterlesen…

Unterbliebene Anpassung von AVB an das VVG 2008 – Totgeglaubtes wiederbelebt?

Unwirksame AVB bei Obliegenheitsverletzung

Im Zuge der VVG-Reform 2008 war bis zur grundlegenden Entscheidung des BGH vom 12.10.2011 (IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 = VersR 2011, 1550) lebhaft umstritten, welche Rechtsfolgen für Obliegenheitsverletzungen gelten, wenn der Versicherer von der ihm in Art. 1 Abs. 3 EGVVG eingeräumten Möglichkeit, für Altverträge (Art. 1 Abs. 1 EGVVG) bis zum 1.1.2009 die alten AVB dem neuen Recht anzupassen, keinen Gebrauch gemacht hatte. Mit der vorzitierten Entscheidung schien die Frage endgültig geklärt: Eine in den AVB enthaltene vertragliche, noch an § 6 VVG a.F. ausgerichtete Regelung über die Rechtsfolgen der Verletzung von Obliegenheiten sei wegen Verstoßes gegen die halbzwingende (§ 32 S. 1 VVG) Bestimmung des § 28 VVG unwirksam und werde insbesondere nicht durch die gesetzliche Rechtsfolgenregelung in § 28 VVG ersetzt. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG könne auch nicht etwa gem. § 306 Abs. 2 BGB zur Lückenfüllung herangezogen werden. Denn – so der BGH – bei Art. 1 Abs. 3 EGVVG handele es sich um eine gesetzliche Sonderregelung, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB verdränge. Und auch eine ergänzende Vertragsauslegung, mit der die Rechtsfolgenanordnung „durch die Hintertür“ wieder hätte eingeführt werden können, scheide aus. Weiterlesen…