BAG: Schadensersatz wegen unterbliebener Erhöhung der Wochenarbeitszeit – Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung

Das BAG hatte über die Klage eines Schwerbehinderten auf Schadensersatz aus dem AGG wegen unterbliebener Erhöhung der Wochenarbeitszeit im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses zu entscheiden.

Tatbestand:

Der Kl., der seit Dezember 2011 mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, war bei der Bekl., die einen Express-Versand und Transport-Service betreibt, in deren Station in K. als Kurier mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 27,5 h beschäftigt.

Im Juni 2013 verteilte die Bekl. ein Stundenvolumen von insg. 66,5 h – unbefristet – an 14 teilzeitbeschäftigte Kuriere und schloss mit diesen entsprechende Änderungsverträge ab. Dabei wurden bis auf den Kl., der mehrfach um eine Erhöhung seiner Wochenstundenzahl nachgesucht hatte, und einen weiteren Mitarbeiter, der erst im Januar 2013 in die Station in K. gewechselt war, sämtliche Teilzeitmitarbeiter mit Wunsch auf eine Stundenerhöhung berücksichtigt. Mit seiner Klage begehrte der Kl. eine Erhöhung seiner wöchentlichen Arbeitszeit unter entsprechender Vertragsänderung. In der Berufungsinstanz erweiterte er seine Klage und machte zusätzlich hilfsweise einen Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG in Höhe der ihm entgangenen Vergütung geltend. Zur Begründung bereif er sich darauf, die Bekl. habe ihn bei der Vergabe der Stundenerhöhungen wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt.

Das ArbG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das LAG – unter Zurückweisung der Berufung des Kl. im Übrigen – dem Kl. Schadensersatz in Höhe des ihm entgangenen Verdienstes zugesprochen. Die hiergegen gerichtete Revision der Bekl. hatte vor dem Achten Senat des BAG Erfolg.

Aus den Gründen:
Das LAG durfte der Klage nicht mit der Begründung stattgeben, es lägen Indizien i. S. v. § 22 AGG vor, die eine Benachteiligung des Kl. wegen seiner Schwerbehinderung vermuten ließen und die Bekl. habe diese Vermutung nicht widerlegt. Das LAG hat verkannt, dass die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nur besteht, wenn Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war und dass damit die vom LAG angenommene „Möglichkeit“ einer Ursächlichkeit nicht ausreicht. Aufgrund der bislang vom LAG getroffenen Feststellungen konnte der Senat den Rechtsstreit allerdings nicht abschließend entscheiden. Die Sache wurde deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.
BAG, Urteil vom 26. 1. 2017 (8 AZR 736/15)