BGH: Freiwillige Haftpflichtversicherung begründet keine Billigkeitshaftung gem. § 829 BGB

Haftungsrecht
Billigkeitshaftung
Freiwillige Haftpflichtversicherung begründet keine Billigkeitshaftung gem. § 829 BGB
BGB § 829
* 1. Ein Schadensersatzanspruch aus § 829 BGB ist nicht schon dann zu gewähren, wenn die Billigkeit es erlaubt, sondern nur dann, wenn die gesamten Umstände des Falls eine Haftung des schuldlosen Schädigers aus Billigkeitsgründen geradezu erfordern. *
* 2. Gem. § 829 BGB sind insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten zu berücksichtigen. Dazu bedarf es stets eines Vergleichs der Vermögenslagen der Beteiligten, wobei für einen Anspruch aus § 829 BGB ein „wirtschaftliches Gefälle“ zugunsten des Schädigers vorliegen muss. Die Billigkeit erfordert es nicht, dem Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung ungeachtet des Trennungsprinzips eine anspruchsbegründende Bedeutung zukommen zu lassen. *
BGH, Urteil vom 29. 11. 2016 (VI ZR 606/15, Celle)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 296)