Haftungsrecht
Amtshaftung
Haftung des Amtsträgers für Falschauskunft gegenüber dem Vertragspartner des von der Amtspflicht primär Geschützten
BGB § 839
* Eine dem Vertragspartner des von einer Amtspflicht primär Geschützten (hier dem von dem Eigentümer beauftragten Generalunternehmer eines Bauvorhabens) gegebene Auskunft ist jedenfalls dann im Interesse des Auskunftsempfängers erteilt, wenn sich – ähnlich der Situation der Drittschadensliquidation – das (wirtschaftliche) Risiko der Falschauskunft vollständig auf ihn verlagert hat, während dem vorrangig geschützten Betroffenen der entsprechende Schaden nicht entsteht. *
BGH, Urteil vom 26.4.2018 (III ZR 367/18)
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2018, 1257)