Versicherungsvertragsrecht
D&O-Versicherung
Kein Versicherungsschutz in der D&O-Versicherung bei Handlungen der Versicherten im alleinigen wirtschaftlichen Eigeninteresse (mit Anmerkung von Björn Fiedler)
VVG § 100; GG Art. 34 S. 1; BGB § 831 Abs. 1 S. 1
1. Eine Klausel in den AVB einer D&O-Versicherung, wonach den versicherten Personen Versicherungsschutz zusteht, wenn sie „wegen einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden“, ist dahin gehend auszulegen, dass ein unmittelbarer innerer und äußerer Zusammenhang zwischen der ausgeübten Tätigkeit und der pflichtwidrigen schadensverursachenden Handlung vorliegen muss. Die Verursachung eines Schadens nur „bei Gelegenheit“ der versicherten Tätigkeit genügt nicht.
2. Kein Versicherungsschutz besteht daher für pflichtwidrige Handlungen der Versicherten, die ausschließlich in deren wirtschaftlichem Eigeninteresse liegen und auf die Schädigung der Gesellschaft durch Abwerbung von Personal gerichtet sind.
OLG München, Urteil vom 13.9.2017 (7 U 4126/13)