BGH gestattet die Veröffentlichung von Bildern des ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff bei einem Supermarkteinkauf

Sachverhalt:

Der Kl. ist ehemaliger Bundespräsident, die Bekl. ein Zeitschriftenverlag. Am 6. 5. 2015 bestätigte der Kl. in einer Pressemitteilung, dass er und seine Frau wieder zusammen lebten. Am 13. 5. 2015 veröffentlichte die Bekl. in der Illustrierten „People“ unter der Überschrift „Liebes-Comeback“ einen Artikel über den Kl. und seine Ehefrau und bebilderte diesen Artikel u. a. mit einem Foto, das den Kl. und seine Ehefrau am Auto zeigte. Am 20. 5. 2015 veröffentlichte die Bekl. in der Zeitschrift „Neue Post“ unter der Überschrift „Nach der Versöhnung – Christian Wulff – Wer Bettina liebt, der schiebt!“ einen weiteren Artikel über den Kl. und seine Ehefrau, wobei sie den Artikel u. a. mit einem Foto des Kl. mit einem gefüllten Einkaufswagen bebilderte.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das LG hat der auf Unterlassung der Bildberichterstattung gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Bekl. hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des OLG verletzte die Veröffentlichung der Bilder den Kl. in seiner Privatsphäre. Mit der vom VI. Zivilsenat des BGH zugelassenen Revision verfolgte die Bekl. ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidung des BGH:

Der u. a. für Ansprüche aus dem Recht am eigenen Bild zuständige VI. Zivilsenat des BGH hat die Vorentscheidungen aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die veröffentlichten Fotos waren dem Bereich der Zeitgeschichte (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG) zuzuordnen und durften deshalb von der Bekl. auch ohne Einwilligung des Kl. (§ 22 KunstUrhG) verbreitet werden, da berechtigte Interessen des Abgebildeten damit nicht verletzt wurden. Die Vorinstanzen hatten die in besonderer Weise herausgehobene Stellung des Kl. als ehemaliges Staatsoberhaupt, den Kontext der beanstandeten Bildberichterstattung sowie das Ausmaß der vom Kl. in der Vergangenheit praktizierten Selbstöffnung nicht hinreichend berücksichtigt und deshalb rechtsfehlerhaft dem Persönlichkeitsrecht des Kl. den Vorrang vor der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Pressefreiheit der Bekl. eingeräumt.

Die herausgehobene politische Bedeutung des Kl. als Inhaber des höchsten Staatsamts und das berechtigte öffentliche Interesse an seiner Person endeten nicht mit seinem Rücktritt vom Amt des Bundespräsidenten; die besondere Bedeutung des Amtes wirkt vielmehr nach. Auch nach seinem Rücktritt erfüllt der Kl., der als „Altbundespräsident“ weiterhin zahlreichen politischen und gesellschaftlichen Verpflichtungen nachkommt, Leitbild- und Kontrastfunktion auch in der Normalität seines Alltagslebens. Im Zusammenhang mit der – nicht angegriffenen – Textberichterstattung leisteten die Veröffentlichungen einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses. Sie nehmen Bezug auf die vom Kl. selbst erst einige Tage zuvor durch Pressemitteilung bestätigte Versöhnung mit seiner Frau. Gegenstand der Berichterstattung ist darüber hinaus die eheliche Rollenverteilung. Die Fotos bebildern dies und dienen zugleich als Beleg. Ferner war zu berücksichtigen, dass der Kl. sein Ehe- und Familienleben in der Vergangenheit immer wieder öffentlich thematisiert und sich dadurch mit einer öffentlichen Erörterung dieses Themas einverstanden gezeigt hat. Zudem betreffen die zur Einkaufszeit auf dem Parkplatz eines Supermarkts und damit im öffentlichen Raum aufgenommenen Fotos den Kl. lediglich in seiner Sozialsphäre.

Den entgegenstehenden berechtigten Interessen des Kl. kommt demgegenüber kein überwiegendes Gewicht zu (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG). Die Fotos weisen keinen eigenständigen Verletzungsgehalt auf, sondern zeigen den Kl. in einer unverfänglichen Alltagssituation und in der Rolle eines fürsorgenden Familienvaters.

BGH, Urteil vom 6. 2. 2018 (VI ZR 76/17)

(Pressemitteilung des BGH Nr. 24 vom 6. 2. 2018)