Krankenkassen müssen ihre Versicherten über Veränderungen im Geschäftsstellennetz in Kenntnis setzen. In dem Fall, über den das SG Koblenz entschieden hat, hatte die beklagte Krankenkasse eine Geschäftsstelle geschlossen, die vor Ort betroffenen Versicherten hierüber jedoch nicht informiert. Demzufolge war die Schließung dem Kläger des Verfahrens, der schon längere Zeit arbeitsunfähig erkrankt war und der deshalb Anspruch auf Krankengeld hatte, nicht bekannt. Folglich sandte er seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen weiterhin an die Anschrift der geschlossenen Geschäftsstelle. Das gab zunächst noch keine Probleme, weil die Krankenkasse bei der Post einen Nachsendeauftrag eingereicht hatte. Nachdem dieser aber ausgelaufen war, kam der folgende Brief mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Kläger als unzustellbar zurück. Dieser schickte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann unverzüglich an die nunmehr bekannt gewordene zuständige Geschäftsstelle der Krankenkasse. Diese versagte ihm anschließend für 13 Tage wegen verspäteter Einreichung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das Krankengeld und argumentierte, die Versicherten müssten sich selbst erkundigen, ob eine Geschäftsstelle der Krankenkasse noch existiere, bevor sie einen Brief dorthin schickten.
Diese Sichtweise wurde vom SG nicht geteilt. Es entschied, es sei Sache der Krankenkasse, ihre Versicherten über Schließungen von Geschäftsstellen in Kenntnis zu setzten. Demgegenüber könne von den Versicherten nicht erwartet werden, sich vor der Absendung jedes Briefes eigens zu erkundigen, ob die Geschäftsstelle tatsächlich noch bestehe. Aus diesem Grund könne dem Kläger der verspätete Eingang der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorgehalten werden, sodass ihm das begehrte Krankengeld gewährt werden müsse.
SG Koblenz, Urteil vom 27.03.2018 (S 14 KR 980/17)