OLG Frankfurt: Die eigene sog. Tiergefahr ist nicht schadensmindernd anzurechnen

Der Halter eines angeleinten Weimaraners muss sich die eigene sog. Tiergefahr nicht schadensmindernd anrechnen lassen, wenn sein Hund ohne vorheriges auffallendes Verhalten von einem sich losreißenden Rottweiler gebissen wird. Die Tiergefahr des Halters des Weimaraners tritt vollständig hinter die Tiergefahr des Halters des Rottweilers zurück, betonte das OLG mit der Entscheidung und bestätigte die landgerichtliche Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz.

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