Baroch Castellví zum Anwendungsbereich der PRIIP-Verordnung auf Produkte von Lebensversicherern – was ist ein Versicherungsanlageprodukt?

Die Verordnung (EU) 1286/2014 (Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte [PRIIP-Verordnung]) erlegt auch Versicherungsunternehmen für deren Verträge detaillierte Informationspflichten in Form eines Basisinformationsblatts (Key Information Document) auf. Verstöße können mit empfindlichen Sanktionen belegt werden. So können Geldbußen bis zu 5 Mio. Euro oder 3 % des Umsatzes des Versicherungsunternehmens verhängt werden. Die Mitgliedstaaten können sie sogar noch erhöhen (Art. 24 Abs. 3 PRIIP-Verordnung). Als europäische Regulierung folgt die PRIIP-Verordnung dem Grundsatz „one size fits all“; d. h., unterschiedliche Produktkategorien und -ausprägungen unterschiedlicher nationaler Märkte werden denselben Regeln unterworfen. Dies geschieht – notwendigerweise – auf sehr hohem Abstraktionsniveau bzw. – etwas wohlwollender formuliert – der Anwendungsbereich ist weit gefasst, „um der Heterogenität der Finanzprodukte in den Mitgliedstaaten der EU gerecht zu werden“. Damit gehen zwangsläufig Auslegungsunsicherheiten einher. Sie beginnen bereits beim Anwendungsbereich der PRIIP-Verordnung. Wegen der genannten Sanktionen ist es für die Praxis daher – ungeachtet der Verschiebung des Inkrafttretens auf den 1. 1. 2018 – von eminenter Wichtigkeit, sich Klarheit über den Anwendungsbereich zu verschaffen und auf diese Weise Rechtssicherheit zu erlangen. Ausgehend davon, dass der Begriff des Versicherungsanlageprodukts in der PRIIP-Verordnung und in der Richtlinie (EU) 2016/97 (Vertriebsrichtlinie) in gleicher Weise auszulegen ist, hat diese Abgrenzung auch für die Vertriebsrichtlinie Bedeutung. …

In der neusten Ausgabe der Zeitschrift VersR schreibt Manuel Baroch Castellví einen aktuellen Aufsatz mit dem Titel „Zum Anwendungsbereich der PRIIP-Verordnung auf Produkte von Lebensversicherern – was ist ein Versicherungsanlageprodukt?“.

(Der Aufsatz ist vollständig abgedr. in VersR 2017, 129)