OLG Dresden: Intransparenz des Begriffs des „Nettoeinkommens“ in § 4 MBKT 09 ohne nähere Erläuterung

Versicherungsvertragsrecht
Krankentagegeldversicherung
Intransparenz des Begriffs des „Nettoeinkommens“ in § 4 MBKT 09 ohne nähere Erläuterung
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; MBKT 09 § 4
* 1. Sonderbedingungen eines Versicherers für die Krankentagegeldversicherung für Berufssportler, die an den Begriff des Nettoeinkommens in § 4 MBKT 09 anknüpfen, sind intransparent, wenn dieser Begriff nicht näher erläutert wird. *
* 2. Die Anordnung der Anrechnung von Verletztengeld ist ebenfalls intransparent, wenn unklar bleibt, wie sie rechnerisch im Einzelnen erfolgen soll. *
OLG Dresden, Urteil vom 13. 12. 2016 (4 U 976/16)
– nicht rechtskräftig –

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 542)