OLG Oldenburg: Essig und Salz keine Pflanzenschutzmittel

Viele Hobbygärtner bekämpfen unliebsames Unkraut zwischen Pflastersteinen mit normalem Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch. Wenn man im Internet recherchiert oder bei der Landwirtschaftskammer nachfragt, heißt es aber, dies sei nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten (§ 12 Abs. 2 PflSchG). Der Bußgeldsenat des OLG Oldenburg sieht dies in einer aktuellen Entscheidung anders. Danach sind weder Essig noch Salz Pflanzenschutzmittel und damit deren Einsatz zur Unkrautvernichtung nicht nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten.

Im konkreten Fall hatte die Verwaltungsbehörde gegen einen Mann, der das Unkraut auf der Zufahrt zu seiner Garage und auf der öffentlichen Pflasterfläche vor seinem Grundstück mit einer Essig-Salz-Lösung bekämpft hatte, ein Bußgeld von 100 Euro verhängt, das nach dem Einspruch des Mannes vom AG auf 150 Euro erhöht wurde.

Gegen diese Entscheidung rief der Mann das OLG an, das ihm jetzt Recht gegeben und ihn freigesprochen hat. Entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden handelt es sich nach der Entscheidung des Senats bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, sondern um ein Lebensmittel. Denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Darauf aber komme es nach dem Gesetz an.

Nicht zu entscheiden hatte der Senat, ob das Einbringen von Essig und Salz in das Grundwasser nach anderen Gesetzen strafbar oder ordnungswidrig sein kann. Hierzu fehlte es im konkreten Fall an ausreichenden Feststellungen.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25. 4. 2017 (2 Ss OWi 70/17)

(Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 28/2017 vom 10. 5. 2017)