BGH: Versicherungsschutz für Eizellspende – Verhandlungstermin am 14. 6. 2017 (IV ZR 141/16)

Der u.a. für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH wird sich mit dem Versicherungsschutz in der privaten Krankheitskostenversicherung für eine im Ausland vorgenommene künstliche Befruchtung mittels Eizellspende befassen.

Die Kl. war kinderlos. Im Jahr 2012 begab sie sich in die Tschechische Republik zu einem Zentrum für In-vitro-Fertilisation (IVF). Dort wurden mehrere Versuche einer Eizellspende mit IVF-Behandlung sowie verlängerter Embryokultivierung (Blastozystentransfer) durchgeführt. Den Spenderinnen wurden jeweils Eizellen entnommen, von denen jeweils einige durch den Partner der Kl. befruchtet wurden. Der letzte Versuch war erfolgreich, führte zu einer Schwangerschaft der Kl. und schließlich zur Entbindung.

Im Anschluss an die Behandlungen wurden der Kl. rd. 11.000 Euro berechnet, deren Erstattung sie mit der Klage begehrte. Sie machte u.a. geltend, nach den vereinbarten AVB seien auch Behandlungen im europäischen Ausland versichert; die Behandlung sei in der Tschechischen Republik erlaubt, weshalb die Versagung der Kostenerstattung die europäische Dienstleistungsfreiheit verletze. Der bekl. private Krankenversicherer stützt die Ablehnung der Kostenerstattung u.a. darauf, dass die Behandlung mit gespendeten Eizellen keine bedingungsgemäße Heilbehandlung und in Deutschland nach dem Embryonenschutzgesetz verboten sei.

Das LG München und das OLG München (VersR 2016, 1301) haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Kl. das Klagebegehren weiter.

Pressemitteilung des BGH Nr. 84 vom 30. 5. 2017