BGH: Keine arglistige Täuschung durch VN bei falschen Angaben des vom VN zutreffend informierten Versicherungsvertreters

Versicherungsvertragsrecht
Sämtliche Versicherungszweige
Keine arglistige Täuschung durch VN bei falschen Angaben des vom VN zutreffend informierten Versicherungsvertreters
VVG §§ 22, 69 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 123
* 1. Der Versicherer kann allein mit dem Inhalt des von seinem Vertreter ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, dass der VN hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser substanziiert behauptet, den Vertreter mündlich über Vorerkrankungen, ärztliche Untersuchungen oder Behandlungen unterrichtet zu haben. *
* 2. Maßgeblich für die Frage, ob der VN – auch objektiv – falsche Angaben gemacht hat, sind in einem solchen Fall allein die Angaben, die er gegenüber dem Vertreter mündlich gemacht hat. *
BGH, Beschluss vom 5. 7. 2017 (IV ZR 508/14, Stuttgart)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2018, 85)