OGH: Unbemerktes Abweichen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag
Auslandsrecht (Österreich)
Sämtliche Versicherungszweige
Unbemerktes Abweichen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag
VersVG § 5
1. § 5 Abs. 1 VersVG findet auf alle Abweichungen des Versicherungsscheins vom Versicherungsantrag Anwendung ohne Rücksicht darauf, ob der VN durch die Abweichung benachteiligt oder begünstigt wird. Dagegen betreffen die in § 5 Abs. 2 und 3 VersVG enthaltenen Vorschriften nur solche Abweichungen, die den VN benachteiligen.
2. Enthält der Versicherungsschein zum Teil für den VN günstige, zum Teil ungünstige Abweichungen oder hängt es vom Lauf der Dinge ab, ob sich eine Abweichung als günstig oder ungünstig erweist, so gilt Abs. 3 des § 5 VersVG, wenn der Versicherer auf die ungünstigen und/oder „neutrale“ Abweichungen nicht hingewiesen hat; andernfalls kommt Abs. 1 zum Zug.
OGH, Beschluss vom 4. 7. 2018 (7 Ob 114/18 t)
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 381)