OLG Karlsruhe: Verkehrssicherungspflicht in einer öffentlichen Tiefgarage

Haftungsrecht
Verkehrssicherungspflicht
Verkehrssicherungspflicht in einer öffentlichen Tiefgarage
BGB §§ 254 Abs. 1, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 2, 823 Abs. 1
* 1. Wird ein Rolltor an der Einfahrt einer öffentlichen Tiefgarage zur Hälfte herabgelassen, weil die Garage vorübergehend gesperrt werden soll, entsteht eine Gefahrenquelle, mit der Fahrzeugführer normalerweise nicht rechnen. Wenn ein Fahrzeug beim Einfahren durch das in 1,45 m Höhe befindliche Hindernis (Unterkante des Rolltors) beschädigt wird, ist der Betreiber der Tiefgarage zum Schadensersatz verpflichtet. *
* 2. Ein Mitverschulden des Fahrzeugführers, der das Hindernis übersehen hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen (hier: Mitverschulden des Fahrzeugführers von 25 %). *
OLG Karlsruhe, Urteil vom 1. 6. 2017 (9 U 194/15)
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2018, 244)