LG Köln: Entscheidung des Monats: Schadensersatz wegen Sachbeschädigung am „falschen“ Pkw

Über manche Entscheidung sollte man bekanntlich eine Nacht schlafen. Das hätte wohl auch der Bekl. eines jüngst vom LG entschiedenen Zivilverfahrens besser getan. Denn er traf eines Nachts eine für ihn recht kostspielige spontane Entscheidung.

Tatbestand:

Als der Bekl. in der Nacht des 11.1.2015 gegen 2.00 Uhr alkoholisiert durch P. ging, war er sich seiner Sache sicher. Er erkannte das vermeintliche Fahrzeug der Lebensgefährtin seines Vaters, der von der Mutter getrennt lebte. Da sich die Familiensituation für ihn insgesamt als problematisch darstellte, entschloss er sich, das Fahrzeug zu beschädigen. Mit einem Schlüssel zerkratzte er dessen Lack.

Allerdings wurde er nicht nur bei seiner Tat von einer Zeugin beobachtet, es stellte sich auch heraus, dass es sich gar nicht um das Fahrzeug der Lebensgefährtin des Vaters handelte. Die tatsächliche Eigentümerin des Fahrzeugs, die nicht zum Familienkreis zählte, ließ ihren Schaden begutachten und verlangte dann nicht weniger als 6000 Euro für die Beseitigung von Lackkratzern sowie Gutachterkosten und Auslagen.

Was den Bekl. dabei verwunderte: er sollte nicht nur – wie er einräumte – die Fahrerseite zerkratzt haben, sondern auch die Beifahrerseite. Für die Beifahrerseite wollte er nicht aufkommen und zahlte lediglich einen Betrag von rd. 1333 Euro für die Schäden an der Fahrerseite. Das LG hatte nun die Frage zu klären, ob der Kl. ein weiter gehender Anspruch, u. a. auch für die Schäden auf der Beifahrerseite, zustand.

Aus den Gründen;

Die Zeugin, die wartend in ihrem Auto saß, auf den Bekl. wegen seines augenscheinlich alkoholisierten Zustands aufmerksam wurde und ihn deshalb genau beobachtete, schilderte eindrücklich, dass sich der Bekl. nur auf der Fahrerseite zu schaffen machte. Auch ein Gutachter, der sowohl mit dem vom Bekl. benutzten Schlüssel als auch Vergleichsschlüsseln Versuche durchführte, um möglicherweise durch die Kratzspuren eine Identität der „Tatwaffe“ auf Beifahrer- und Fahrerseite festzustellen, konnte nicht bestätigen, dass die Kratzer auf beiden Seiten aus derselben Tat stammten.

Der Bekl. musste daher, wie von ihm eingeräumt, nur für die Schäden auf der Fahrerseite aufkommen. Auf diese sowie auf Gutachterkosten, Wertminderung und Auslagen musste er jedoch nach dem Urteil des LG noch weitere rd. 940 Euro zahlen, sodass ihn die nächtliche Idee insgesamt um rd. 2270 Euro zuzüglich Verfahrenskosten erleichterte. Wie es zu den Kratzern auf der Beifahrerseite kam und wer hierfür einzustehen hat, konnte in diesem Verfahren nicht geklärt werden.

LG Köln vom 5.4.2018 (7 O 135/15)

(Pressemitteilung des LG Köln – Entscheidung des Monats 04/2018 – vom 30.4.2018)