OLG Braunschweig: Der zu verschwiegene Postbote – Zur Haftung von Versicherungsmaklern bei unvollständigen Angaben des Kunden

Ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Kunde Fragen zu seiner Gesundheit in einem Versicherungsantrag unvollständig oder falsch beantwortet, haftet der Versicherungsmakler nicht. Dies hat der 11. Zivilsenat des OLG Braunschweig mit Hinweisbeschluss vom 26.6.2018 (11 U 94/18) entschieden, woraufhin der Kläger seine Berufung nun zurücknahm.

Tatbestand:

In dem Fall klagte ein niedersächsischer Postbote gegen seinen Versicherungsmakler auf Schadensersatz, weil das Versicherungsunternehmen vom Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag mit dem Postboten zurückgetreten war. Dieser hatte in dem Versicherungsantrag auf die Frage nach seiner Gesundheit nur Rückenbeschwerden angegeben, nicht aber, dass er rd. 13 Wochen wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig war. Das, so der 11. Zivilsenat, war für den Versicherungsmakler nicht erkennbar, zumal er den Postboten auf seine Pflicht hingewiesen hatte, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch die ihm vom Postboten zur Weiterleitung an die Versicherung überlassenen Arztbriefe habe der Versicherungsmakler nicht überprüfen müssen. Er schuldete daher keinen Schadensersatz.

OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.6.2018 (11 U 94/18)

Pressemitteilung des OLG Braunschweig vom 23.1.2019