VersR BLOG: Lockdown für die Rente? – Leistungsansprüche trotz Unmöglichkeit der Berufsausübung

Stellen wir uns vor: Einem gegen Berufsunfähigkeit versicherten Eventmanager verschließt eine Depression die Akquise von und die Kommunikation mit Kunden und Dienstleistern. Dann kommt es zur Pandemie und zu Veranstaltungsverboten. Dem Manager fehlen die Events. Entfällt damit auch sein Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente?

Das ist kein neues – weil ein Lockdown vorübergeht –, vermutlich auch kein besonders relevantes, aber ein von der Pandemie abgesehen generalisierbares und kaum geklärtes Problem: Was gilt eigentlich in Fällen, in denen vor oder nach dem Versicherungsfall die rechtliche Möglichkeit zur Ausübung des Berufs entfällt: Der berufsunfähige Busfahrer verliert seine Fahrerlaubnis, der schwer erkrankte Anwalt wird wegen Veruntreuung von Mandantengeldern verhaftet, der nachhaltig anpassungsgestörte Arzt, der betrügerisch Rezepte ausgestellt hat, erhält ein Berufsverbot. So fern liegt das nicht.

Beruht die rechtliche Unmöglichkeit zur Ausübung des Berufs letztlich auf gesundheitlichen Gründen – ein Beispiel sind die epilepsiebedingten Fahrverbote – so ist und bleibt der Versicherungsfall Berufsunfähigkeit eingetreten. Entfallen sie, weil die ärztliche Behandlung die Krankheit beherrschbar gemacht hat, ist der Versicherer zur Einstellung seiner Leistungen im Wege der Nachprüfung berechtigt (OLG Hamm v. 11.2.1994 – 20 U 151/93, VersR 1995, 84; LG Bamberg v. 11.12.2020 – 41 O 123/20, BeckRS 2020, 49055).

Aber was gilt, wenn die versicherte Person völlig unabhängig von ihrer Gesundheit beruflich nicht mehr tätig werden darf? Es wäre vorschnell sich auf den BGH zu berufen, der die „rechtliche Unmöglichkeit“ zur Berufsausübung (einer in den Ruhestand versetzten Amtsärztin) für unerheblich erklärt hat (BGH v. 7.3.2007 – IV ZR 133/06, VersR 2007, 821): Das obiter dictum betraf das Fehlen einer Beamtenklausel im Vertrag und damit (nur) die Notwendigkeit, die Berufsunfähigkeit dienstrechtsunabhängig festzustellen.

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Rückwirkende Leistungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung anhand von Praxisfällen

Die Rechtsprechung ist eindeutig, das Verhalten vieler Versicherer gegenüber dem Versicherten nicht, erklärt der Fachmakler Frank Dietrich in seinem Gastbeitrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung  – in einem Beitrag in der aktuellen VersicherungswirtschaftHeute – anhand zweier Leistungsfälle.

 

Wermeckes/Seggewiße: Darf sich der Berufsunfähigkeitsversicherer im Prozess zum Berufsbild des Versicherten mit Nichtwissen erklären?

Wenn darum gestritten wird, ob ein VN berufsunfähig ist, ist der Rechtsstreit regelmäßig für beide Parteien wirtschaftlich bedeutsam und wird deshalb nicht selten hoch streitig geführt. Regelmäßig sind zumindest das Berufsbild des Versicherten und die medizinischen Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit im Streit. Solche Fälle erfordern meist sehr zeitaufwendige, mehrstufige Beweisaufnahmen. Die Prozessdauer belastet die Parteien erheblich, insbesondere den VN, wenn er auf die Berufsunfähigkeitsleistungen wirtschaftlich angewiesen ist. Der Beitrag erörtert, unter welchen Voraussetzungen eine Beweisaufnahme zum Berufsbild des VN entbehrlich ist, wenn sich der Berufsunfähigkeitsversicherer dazu nur mit Nichtwissen erklärt.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 271)

OLG Braunschweig: Der zu verschwiegene Postbote – Zur Haftung von Versicherungsmaklern bei unvollständigen Angaben des Kunden

Ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Kunde Fragen zu seiner Gesundheit in einem Versicherungsantrag unvollständig oder falsch beantwortet, haftet der Versicherungsmakler nicht. Dies hat der 11. Zivilsenat des OLG Braunschweig mit Hinweisbeschluss vom 26.6.2018 (11 U 94/18) entschieden, woraufhin der Kläger seine Berufung nun zurücknahm. Weiterlesen…

OLG Oldenburg: Zum Verschweigen von Fakten beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung

Sorgfalt währt am Längsten

Unrichtige oder unvollständige Angaben bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung können zu einem bösen Erwachen führen, wenn es später zum Versicherungsfall kommt. Weiterlesen…