Manfred Wandt: Zur Auslegung von § 7a Abs. 5 VVG über die Restschuldversicherung

Das IDD-Umsetzungsgesetz hat die §§ 7a Abs. 5, 7d VVG über die Restschuldversicherung mit Wirkung vom 23.2.2018 in das VVG eingefügt. Erklärte Zielsetzung ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes. In Großbritannien hatten unseriöse systematische Vertriebspraktiken für Restschuldversicherungen Anfang dieses Jahrhunderts zu einem Skandal geführt, der gravierende aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Gesetzesreformen nach sich gezogen hat und dessen Aufarbeitung noch andauert. Ein solcher Skandal ist Deutschland erspart geblieben; Gründe für aufsichtsbehördliche und rechtspolitische Wachsamkeit gab und gibt die Restschuldversicherung aber auch hier. Gründe sind insbesondere die hohe rechtliche Komplexität infolge des Zusammenhangs mit (Verbraucher-)Darlehensverträgen, der Vertrieb über Kreditinstitute zu hohen Provisionen und der häufige Abschluss über eine Gruppenversicherung, die der Darlehensgeber mit dem Versicherer für die Darlehensnehmer als versicherte Personen abschließt. Angestoßen auch durch Untersuchungen von Verbraucherzentralen hat die BaFin eine umfassende Marktuntersuchung zu Restschuldversicherungen vorgenommen und deren Ergebnisse im Jahr 2017 veröffentlicht. Auch wenn diese Untersuchung nach Ansicht der BaFin keine Missstände im Rechtssinne offenbarte, zeigte sie doch, dass punktuell Reformbedarf bestand. Der Regierungsentwurf des IDD-Umsetzungsgesetzes sah gleichwohl zunächst keine speziellen Regelungen zur Restschuldversicherung vor. Dies stieß in den parlamentarischen Beratungen aber auf heftige Kritik und führte schließlich dazu, dass auf Beschlussempfehlung des Bundestagausschusses für Wirtschaft und Energie § 7a Abs. 5 und § 7d in das VVG eingefügt wurden.

Bereits die ersten Stellungnahmen des Schrifttums offenbaren, dass diese erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens konzipierten Neuregelungen über die Restschuldversicherung zahlreiche Unklarheiten aufweisen. Dieser Beitrag beschränkt sich auf offene Rechtsfragen der Regelung des § 7a Abs. 5 VVG als Bestandteil des § 7a VVG über Querverkäufe. Betroffen sind Restschuldversicherungsverträge, die als Einzelvertrag „als Nebenprodukt oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten“ werden. Ausgespart bleiben in diesem Beitrag spezifische Rechtsfragen der Gruppen-Restschuldversicherung, die durch den ebenfalls neu in das VVG eingefügten § 7d VVG aufgeworfen sind.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2019, 590)