Dr. Christoph Schaefer, Drittschäden durch Drohnen

Unbemannte Luftfahrzeuge werden weithin als Drohnen bezeichnet, eine lautmalerische Anlehnung an das Dröhnen männlicher Bienen, Hummeln oder Wespen. Aus dem Englischen kommend hat sich parallel hierzu der Oberbegriff des Unmanned Aerial Vehicles (UAV) eingebürgert. Die Begriffe sind weitgehend synonym, sie beziehen sich auf Luftfahrzeuge ohne Besatzung an Bord. Unbemanntes Fluggerät ist der große künftige Trend der Luftfahrtbranche. Für kleinere UAV, die zur Freizeitgestaltung genutzt werden, existiert schon heute ein Markt beachtlichen Ausmaßes. Ferngesteuerte Flugmodelle zur Hobbynutzung gibt es seit jeher, geändert hat sich in jüngerer Zeit die technische Leistungsfähigkeit, gekoppelt mit einem Preisverfall. Neben privaten Freizeitnutzern werden auch Behörden und Gewerbe Drohnen wohl zunehmend einsetzen. Um die technische Entwicklung zu lenken und zu katalysieren, steht aktuell der Erlass von Betriebsvorschriften für UAV im Fokus gesetzgeberischer Aktivitäten. Bisher ist deren Betrieb kaum spezifisch geregelt, das Luftverkehrsrecht behandelt – vom Modellsport einmal abgesehen – Drohnen traditionell eher als Gefährdung für bemannte Fahrzeuge.
Neben den öffentlich-rechtlichen Betriebsvorschriften, die zum guten Teil der Gefahrenabwehr und dem präventiven Schutz vor Unfällen dienen, ist die Frage nach der Haftung zu klären. Mit der schnellen Zunahme von Drohnen werden Fälle zunehmen, in denen diese Geräte außenstehende Dritte schädigen. Die Betreiber der UAV und deren Versicherer müssen die Haftungsrisiken einschätzen können, die mit der neuen Technologie verbunden sind. Dazu ist zunächst wichtig, dass sich hinter dem Oberbegriff der UAV eine heterogene Gruppe verbirgt, mit Blick auf unterschiedliche Funktionsweisen, Größen und Einsatzzwecke. Auch sind viele Nutzungsarten zurzeit noch eher Experiment, Planung oder Vision denn Wirklichkeit.

In seinem aktuellen Aufsatz widmet sich Dr. Christoph Schaefer den Drittschäden durch Drohnen.

(Der vollständige Beitrag ist abgedr. in VersR 2017, 849)