Mit Urteil vom 10. 1. 2018 hatte nach dem LG Potsdam auch das LG Berlin über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Zusammenhang mit der Unabhängigkeit des den Anpassungen zustimmenden Treuhänders in der privaten Krankenversicherung zu entscheiden. Auch das LG Frankfurt/O. hat sich kürzlich mit dieser Frage auseinandergesetzt. Da Prämienanpassungen i. S. d. § 203 Abs. 2 VVG der Wiederherstellung des Äquivalenzprinzips und damit zugleich der dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens dienen, ist die Tragweite von Entscheidungen, die das System infrage stellen, für die Branche enorm.
Jede Prämienanpassungswelle und insbesondere die systeminhärent möglichen Prämiensprünge sorgen bei den betroffenen VN für durchaus nachvollziehbaren Unmut. Unstreitig von zentraler Bedeutung ist, dass Prämienanpassungen nur dann durchgeführt werden, wenn sie nach den gesetzlichen Vorgaben zulässig sind. Zugleich muss im Vordergrund der Argumentation stehen, dass Prämienanpassungen nicht erfolgen, damit die Versicherungsunternehmen einen höheren Gewinn erzielen können. Sie erfolgen, um die Erfüllbarkeit der Ansprüche der VN sicherzustellen und schützen damit unmittelbar den VN. Sie sind zugleich untrennbar mit der Art der Prämienkalkulation in der privaten Krankenversicherung (PKV) verbunden.
Aus Sicht der Autoren in ihrem Beitrag „Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung – zum Erfordernis einer teleologischen Reduktion des § 203 Abs. 2 S. 1 VVG“ schaffen es jedoch weder das LG Berlin noch das LG Frankfurt/O., in ihren Begründungen zufriedenstellende Antworten auf die Frage zu liefern, ob eine Prämienanpassung unwirksam ist, wenn der Treuhänder nicht die erforderliche Unabhängigkeit aufweist; dieser Problematik widmet sich der Beitrag.