Dr. Wolfram Desch und Uli Schmidt, Haftung von Steuerberatern für Insolvenzverschleppungsschäden

(Steuer-)Berater stehen vermehrt im Blickfeld von Insolvenzverwaltern, die Schadensersatzansprüche der Gesellschaft wegen fehlerhafter oder unterlassener Beratung im Zusammenhang mit der Insolvenzreife prüfen. Mit seinem Urteil vom 14. 6. 2012 (VersR 2013, 509) öffnete der BGH darüber hinaus die Tür für Regressansprüche von Geschäftsführern und Vorständen gegen (Steuer-)Berater, die ihrerseits vom Insolvenzverwalter wegen verbotener Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife in Anspruch genommen wurden. Er stellte fest, dass die Geschäftsleiter nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in den Schutzbereich des Vertrags zwischen Gesellschaft und Steuerberater miteinbezogen sind.

Mit dem Urteil vom 26. 1. 2017 (IX ZR 285/14 ­– VersR 2017, 831) verschärft der BGH nun seine bisherige Rechtsprechung zur (Steuer-)Beraterhaftung und erhöht damit die Risiken von Beratern in Krisensituationen weiter. Die Autoren Dr. Wolfram Desch und Uli Schmidt führen in Ihrem Besprechungsaufsatz aus, dass Insolvenzverwalter genau prüfen werden müssen, ob der Steuerberater die Insolvenzreife der Gesellschaft erkannt hat oder hätte erkennen müssen. Darüber hinaus wird die Rechtsprechungsänderung im Rahmen der Organhaftung relevant werden.

(Der vollständige Beitrag ist in VersR 2017, 799 veröffentlicht)