Tim Stoffregen, Zeitlich und ursächlich zusammenhängende Rechtsschutzfälle

Kausalitätsprobleme sind in Wissenschaft und Praxis allgegenwärtig. Bereits Erstsemester müssen sich z. B. mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit einer Person die Folgen ihrer Handlung strafrechtlich zurechenbar sind. Die Begriffe Kausalität und Zurechnung begegnen Juristen hier erst-, aber nicht letztmalig. Vielmehr ziehen sich diese Topoi quer durch alle Rechtsgebiete. Zu denken ist dabei vor allem an das Schadensersatz- und Deliktsrecht (§§ 249 ff., 280 ff., 823 ff. BGB), aber auch an nicht sofort auf der Hand liegende Bereiche wie das Anfechtungsrecht (§§ 119 ff. BGB), das Revisionsrecht (§§ 542 ff. ZPO und §§ 333 ff. StPO) und die Verfahrens- und Abwägungsfehlerlehre des Verwaltungsrechts (z. B. § 46 VwVfG und § 214 BauGB).
Das Versicherungsrecht bildet hiervon keine Ausnahme. Bekannt sind Kausalitätsfragen dort vor allem aus dem Recht der Obliegenheiten (§§ 21 Abs. 2 S. 1, 26 Abs. 3 Nr. 1, 28 Abs. 3 S. 1, 82 Abs. 4 S. 1 VVG) und im Zusammenhang mit der Frage der Herbeiführung des Versicherungsfalls (§§ 81, 103, 137, 183 VVG) sowie sonstigen (sekundären) Risikoausschlüssen. Selbst die Versicherungsfalldefinition ist nicht selten durch eine Kausalitätskomponente geprägt – man denke insoweit nur an die feingliedrige Dogmatik zu Kausalereignis, Folgeereignis und Schadenereignis in der Haftpflichtversicherung. Hier, auf der Ebene der primären Risikobeschreibung, ist auch die Frage zu verorten, der sich der Beitrag von Tim Stoffregen widmet: Wann besteht i. S. d. § 5 Abs. 4 S. 3 ARB 10 ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen mehreren Rechtsschutzfällen? Seine Untersuchung wird zeigen, dass sich die diesbezügliche Debatte in weiten Teilen an vertrauten dogmatischen Kategorien orientiert. Sie wird jedoch auch zutage fördern, dass gerade die Verhaftung der Diskussion in bekannten Denkmustern Anlass zu einer kritischen Hinterfragung des derzeit fast einhelligen Begriffsverständnisses gibt.

(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR 2018, 577)