Prof. Dr. Domenik Henning Wendt, Zur Unabhängigkeit des Treuhänders in der privaten Krankenversicherung

Die Diskussion um die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Prämientreuhänders in der privaten Krankenversicherung schlägt derzeit hohe Wellen. Ausgangspunkt ist die Entscheidung des AG Potsdam vom 18. 10. 2016. Das AG Potsdam hatte über die Wirksamkeit von Erhöhungen der Beiträge zu privaten Krankenversicherungen zu entscheiden und diese verneint. Das Gericht hatte dies insbesondere mit der im konkreten Fall festgestellten fehlenden Unabhängigkeit des Prämientreuhänders und dessen aus diesem Grund nicht ordnungsgemäßer Zustimmungserklärung begründet. Hierbei hatte es unter Bezugnahme auf die in § 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 HGB festgelegte 30%-Grenze maßgeblich auf die Einkommensverhältnisse des Treuhänders abgestellt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung vor dem LG Potsdam blieb ohne Erfolg. In seiner Begründung folgt das Berufungsgericht dem von der Vorinstanz eingeschlagenen Argumentationsweg. Ein gestellter Antrag auf Berichtigung des Tatbestands wurde mit Beschluss der Kammer vom 20. 11. 2017 zurückgewiesen. Die Revision ist beim BGH anhängig.

In seinem Aufsatz, der Zugleich Anmerkung zum Urteil des LG Potsdam vom 27. 9. 2017 (6 S 80/16) VersR 2018, 471 ist, hinterfragt Prof. Dr. Domenik Henning Wendt die Entscheidung des Berufungsgerichts kritisch.

(Der vollständige Aufsatz ist abgedr. in VersR 2018, 449)