OLG Saarbrücken: Zurückweisung der Schadensersatzklage eines ehemaligen Klinikdirektors

Schadensersatzklage eines ehemaligen Klinikdirektors gegen das Universitätsklinikum Homburg: OLG Saarbrücken bestätigt Klageabweisung

Mit am 11.4.2018 verkündetem Urteil hat der 5. Zivilsenat des OLG Saarbrücken die Berufung des ehemaligen Direktors der Klinik für Allgemeine Chirurgie, Viszeral- und Gefäßchirurgie des Universitätsklinikums Homburg gegen das klageabweisende Urteil des LG Saarbrücken vom 17.11.2016 (4 O 144/14) zurückgewiesen.

Tatbestand:

Der klagende Klinikdirektor war wegen unrechtmäßiger Abrechnungspraktiken – in Form von Zahlungen schwer erkrankter Patienten an den Kläger als behandelnden Arzt mit dem Ziel einer Vorzugsbehandlung – wegen Bestechlichkeit in 21 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, sowie wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verurteilt worden und war in der Folge aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden. Er hat sich in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt des Mobbings in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen und das im Wesentlichen damit begründet, dass die beklagte Universitätsklinik sein Fehlverhalten nicht verhindert, sondern ausgenutzt habe, um sich seiner als „unbequemem“ Chefarzt zu entledigen. Die Beklagte sei ihm deshalb zur Zahlung einer Geldentschädigung von mindestens 300.000 Euro und zur Erstattung materieller Schäden – in Form von Anwaltskosten, Steuerzahlungen, Umzugskosten, Kosten für einen Praxiskauf, Verlust der Pensionsbezüge und Strafzahlungen – verpflichtet.

Aus den Gründen:

Der 5. Zivilsenat hat – wie schon das LG – angenommen, dass die sehr pauschale Darstellung der Geschehnisse durch den Kläger – gegen ihn sei mit „unbändigem Verfolgungsdrang“ aus „Futterneid“ ein „Kesseltreiben“ veranstaltet worden, um ihn „aus dem Amt zu drängen“ – den Rückschluss auf ein Mobbing im Sinne eines systematischen Anfeindens, Schikanierens oder Diskriminierens nicht rechtfertige. Auch unter Berücksichtigung beamtenrechtlicher Fürsorgepflichten sei eine Ersatzpflicht der Beklagten nicht gegeben. Die Rechtswidrigkeit der Abrechnungspraxis des Klägers liege auf der Hand. Da der Kläger sich selbst ins Unrecht gesetzt habe, könne er der beklagten Universitätsklinik insbesondere nicht vorwerfen, ihn nicht hinreichend nachdrücklich an seinem strafbaren Verhalten gehindert zu haben.

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.4.2018 (5 U 28/17)

Pressemitteilung des OLG Saarbrücken vom 11.4.2018