Zur Frage der „richtigen“ Bemessung von Schmerzensgeldern ist bereits viel Tinte vergossen worden. Dabei hat der BGH schon vor bald 70 Jahren seine Linie festgelegt und jüngst durch eine Entscheidung seiner Vereinigten Großen Senate bekräftigt.
Allerdings wird die Transparenz und Eignung dieses Bemessungsansatzes zuweilen infrage gestellt, zumal die Schmerzensgeldhöhe in der Entscheidungspraxis der Instanzgerichte stark variiert. Ein Urteil des OLG Frankfurt/M. bricht nun mit dem überkommenen und entscheidend durch Schmerzensgeldtabellen geprägten Bemessungsansatz. Das Judikat hält sich beim Umfang des konkret zuerkannten Schmerzensgeldes zwar ganz im Rahmen des Üblichen. Auf den zweiten Blick zeigt sich jedoch, dass die vorgeschlagene taggenaue Schmerzensgeldbemessung zu einer massiven Erhöhung der Schmerzensgeldansprüche führen kann. Die Entscheidung könnte – je nach Standpunkt – entweder die „Büchse der Pandora“ öffnen oder aber einen Beitrag zur transparenteren und „gerechteren“ Schmerzensgeldbemessung leisten. Obschon die Forderung nach höheren Schmerzensgeldern altbekannt ist, verleiht die Entscheidung der Debatte neuen Schwung. Neben den anerkannten Funktionen des Schmerzensgeldes werden hierfür in letzter Zeit auch ökonomische und verhaltenswissenschaftliche Argumente in die Debatte eingeführt, welche kritisch auf ihre Belastbarkeit hin zu überprüfen sind. Schließlich ist nach der Revisibilität der taggenauen Schmerzensgeldbemessung zu fragen.
In ihrem aktuellen Aufsatz widmen sich Prof. Dr. Jan D. Lüttringhaus und Dr. Stefan Korch ausführlich dem Thema der Schmerzensgeldbemessung.