VersR REPORT: Ausgewählte Rechtsprechung zum Haftungs- und Schadensrecht

Von Prof. Dr. Oliver Brand und Lothar Jaeger

I. Einführung

Die im Berichtszeitraum Sommer 2022 bis Sommer 2023 ergangene Rechtsprechung auf dem Gebiet des Haftungs- und Schadensrechts ist zu umfangreich, um in einem gedrängten Beitrag auch nur einen Überblick, geschweige denn eine kritische Würdigung, geben zu können. Nachfolgend sollen daher lediglich schlaglichthaft Felder des Haftungs- und Schadensrechts beleuchtet werden, zu denen besonders viele Entscheidungen ergangen sind (II. Dieselfälle und VI. Mitverschulden), auf denen es zu wichtigen Änderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gekommen ist (III. Schockschäden), oder zu denen noch Grundlagenfragen zu klären waren (IV. Hinterbliebenengeld). Beobachtungen zu interessanten oder wichtigen Einzelentscheidungen runden den Beitrag ab.

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BGH verwirft sog. „taggenaue Berechnung“ des Schmerzensgeldes

Der Kl. wurde bei einem Verkehrsunfall erheblich verletzt. Über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren verbrachte er im Rahmen von 13 stationären Aufenthalten insgesamt 500 Tage im Krankenhaus, u.a. musste der rechte Unterschenkel amputiert werden. Der Kl. ist seither zu mindestens 60 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Die Einstandspflicht der Bekl. (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Pkw) steht dem Grunde nach außer Streit.

Das LG hat dem Kl., soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ein Schmerzensgeld von 100.000 € zugesprochen. Auf die Berufung des Kl. hat das OLG Frankfurt (VersR 2021, 127) die Bekl. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt 200.000 € verurteilt. Weiterlesen…

OLG Oldenburg: Schmerzensgeld nach Unfall beim Überholvorgang mit einem Fahrrad?

Fast 80 % der Oldenburger benutzen regelmäßig ihr Fahrrad. Dabei kommt es manchmal auch zu Gefahrensituationen. Der 2. Senat des OLG hat jetzt in einem solchen Fall ein Urteil gefällt.

Tatbestand:

Der Kläger war mit seinem Rad auf der A.-Straße stadtauswärts unterwegs. Der Beklagte kam mit seinem Fahrrad aus der Einfahrt des dort befindlichen Häuserblocks, er fuhr langsam und unsicher. Der Kläger fuhr eine kurze Strecke hinter dem Beklagten her und setze dann zum Überholen an. Weil der Beklagte in diesem Moment mit seinem Fahrrad erheblich nach links ausschwenkte, kam es zu einer Kollision. Der Kläger fiel zu Boden, seine Schulter war verrenkt, eine Sehne abgerissen. Er musste zwei Tage im Krankenhaus behandelt werden und war eine Woche krankgeschrieben. Es folgte eine längere Physiotherapie.

Das LG hatte das Begehren des Klägers nach Schmerzensgeld und Schadensersatz zurückgewiesen. Der Kläger, so das LG, hätte nicht überholen dürfen, weil er den erforderlichen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m zu dem Beklagten nicht habe einhalten können.

Der Senat sah dies anders.

Aus den Gründen:

Ein Überholen setze nicht generell einen Sicherheitsabstand von 1,5 bis 2 m voraus – dies würde bedeuten, dass Fahrradfahrer sich fast im gesamten Stadtgebiet nicht überholen dürften. Es komme vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Im konkreten Fall weise der Radweg eine ausreichende Breite zum Überholen aus, zumal der Radweg nur optisch von dem breiten Fußweg abgegrenzt ist. Der Beklagte habe durch seinen Linksschwenk gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 1 StVO) verstoßen, nach dem sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten müsse, dass kein anderer gefährdet oder behindert werde. Den Kläger treffe aber ein Mitverschulden von 50 %, weil er hätte erkennen können, dass der Beklagte unsicher fuhr.

Der Beklagte muss dem Kläger jetzt ein Schmerzensgeld von 3.500 Euro zahlen, sowie die Hälfte seines Sachschadens (Fahrten zur Physiotherapie, beschädigte Kleidung) ersetzen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

OLG Oldenburg, Urteil v. 21.9.2021 (2 U 121/21)

Pressemitteilung Nr. 31/2021 des OLG OLdenburg vom 27.9.2021

Ärztlicher Behandlungsfehler: Tod nach zwei Jahren – Warten Patienten über 70 nur noch auf den Tod?

Das OLG Frankfurt (Urt. v. 22.12.2020 – 8 U 142/18) hatte über das Schmerzensgeld zu entscheiden, das den Erben einer Patientin gegen einen Arzt zustand. Ein Befunderhebungsfehler hatte dazu geführt, dass eine Krebsdiagnose um einen Monat verzögert wurde. Bei einer früheren Diagnose wäre die statistische Prognose der Patientin um 10–21 % günstiger gewesen. Der grobe Befunderhebungsfehler des Beklagten hat eine Beweislastumkehr zur Folge und es ist ihm nicht gelungen, die fehlende Kausalität zwischen dem Fehler und im Hinblick auf die Metastasierung des Sarkoms in Lunge und Hirn sowie bezüglich des Todes zu beweisen. Auch bei einer früheren Befunderhebung wäre der Verstorbenen die Tumorresektion und postoperativ die Bestrahlungstherapie in der erfolgten Intensität, wohl aber die Metastasierung, nicht erspart geblieben. Weiterlesen…

Digitalisierung Fehlanzeige!

Zur Online-Recherche nach Schmerzensgeld-Präjudizen

VersR-Bloggerin Ina Ebert hat in ihrem Beitrag vom 15.12.2020 das Schmerzensgeld als schillernde Allzweckwaffe, als Spiegel des Zeitgeists bezeichnet, eine Aussage, die man sofort unterschreiben möchte, wäre da nicht die bedrückende Erkenntnis, dass Anwälte und Richter bei der Geltendmachung und Zuerkennung von Schmerzensgeld in der Anfangszeit des BGB, jedenfalls im analogen Zeitalter stecken geblieben sind.

Digitalisierung ist das Stichwort des 21. Jahrhunderts und alle Lebensbereiche sind gezwungen, sie zu nutzen. Kaum ein Rechtsgebiet eignet sich besser, aus der Digitalisierung Nutzen zu ziehen, als das Schmerzensgeld. Der BGH hat immer wieder gefordert, dass die Bemessung des Schmerzensgelds unter Berücksichtigung vergleichbarer Entscheidungen erfolgen muss. Dazu benötigt man Suchmaschinen. Was hindert also die Rechtsanwender daran, sich an den Computer zu setzen und in Dateien nach vergleichbaren Entscheidungen zu suchen? Ein Phänomen, niemand steht der Digitalisierung ferner als Anwälte und Richter. Sie suchen nicht, weder digital noch analog. Weiterlesen…