Haftungsrecht
Persönlichkeitsrecht
Ermittlung des objektiven Sinngehalts einer gesprochenen Äußerung in satirischem Fernsehbeitrag
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2
* Zur Erfassung ihres objektiven Sinngehalts muss eine Äußerung in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Äußerungen im Rahmen eines satirischen Beitrags sind zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu entkleiden. Mehr noch als beim geschriebenen Wort ist bei dem in einem Fernsehbeitrag gesprochenen Wort angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei dem verständigen und unvoreingenommenen Publikum ankommt. *
BGH, Urteil vom 10. 1. 2017 (VI ZR 562/15, Hamburg)
(abgedr. in VersR 2017, 369)