Katja Labusga: Die Ersatzfähigkeit von Unternehmensgeldbußen im Innenregress gegen verantwortliche Vorstandsmitglieder

Wird in einem Unternehmen gegen das Gesetz verstoßen – etwa im Bereich der Wirtschaftskriminalität oder des Kartellrechts – so besteht für die (Strafverfolgungs-)Behörden unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Geldbuße gegen das Unternehmen zu verhängen. Eine solche Sanktion kann also neben der Bestrafung der Täter, die die Pflichtverletzung in eigener Person begangen haben, erfolgen. Man spricht insofern auch von der sogenannten Verbandsgeldbuße.
Verbandsgeldbußen bewegen sich häufig in einer Größenordnung von mehreren Millionen Euro. Im Kartellrecht liegt dies auch daran, dass die Höhe des Bußgeldes am Gesamtumsatz des Konzerns bemessen wird. Zudem soll durch das Bußgeld der Gewinn abgeschöpft werden, den das Unternehmen durch die illegalen Aktivitäten erlangt hat. Darüber hinaus soll der Verstoß in einem zur Wirtschaftskraft des jeweiligen Unternehmens angemessenen Verhältnis geahndet werden.
Die Autorin Katja Labusga  widmet sich in Ihrem Beitrag den zentralen Rechtsfragen, die sich ergeben, wenn das betroffene Unternehmen seine Geschäftsleiter für den aufgrund der Verbandsgeldbuße entstandenen Verlust im Wege des Innenregresses in Anspruch nehmen will. Eine solche Inanspruchnahme kann für das jeweilige Organmitglied, aufgrund der Höhe der unternehmensbezogenen Geldbußen, nicht selten den wirtschaftlichen Ruin bedeuten. In einer solchen Konstellation stellt sich für den in Anspruch genommenen Geschäftsleiter die Frage nach der Ersatzfähigkeit eines derartigen Schadens.

(Der Aufsatz ist vollständig abgedr. in VersR 2017, 394)