OGH: Konkludenter Verzicht des Versicherers auf Einberufung der Ärztekommission durch endgültige Ablehnung der Versicherungsleistung

Auslandsrecht (Österreich)
Unfallversicherung
Konkludenter Verzicht des Versicherers auf Einberufung der Ärztekommission durch endgültige Ablehnung der Versicherungsleistung
VersVG §§ 64 Abs. 1, 184 Abs. 1

1. Soweit ein Versicherungsfall keine Leistungspflicht des Versicherers auslöst, z. B. wegen Verletzung einer Obliegenheitspflicht, bleibt kein Raum für die Durchführung des Schiedsverfahrens.
2. Wird die Versicherungsleistung vom Versicherer dem Grund nach abgelehnt, kann der Versicherer im Prozess nicht mehr unter Hinweis auf das Recht auf ein fakultatives Sachverständigenverfahren mangelnde Fälligkeit geltend machen (hier: vom Versicherer im Prozess erhobener Einwand einer Obliegenheitsverletzung).

OGH, Urteil vom 16. 12. 2015 (7 Ob 124/15 h)

 

(abgedr. in VersR 2016, 1337)