BGH: Beseitigungsanspruch einer Verbraucherzentrale gegen den Verwender von gem. §§ 307 bis 309 BGB unwirksamen AGB

Haftungsrecht

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Beseitigungsanspruch einer Verbraucherzentrale gegen den Verwender von gem. §§ 307 bis 309 BGB unwirksamen AGB

UKlaG §§ 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5; UWG §§ 3 Abs. 1, 3 a, 8 Abs. 1 S. 1, 12 Abs. 1 S. 2

* 1. Die Bestimmung des § 1 UKlaG gewährt den gem. § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen gegen den Verwender von gem. §§ 307 bis 309 BGB unwirksamen AGB keinen Beseitigungsanspruch. Da die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer AGB gem. § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts nebeneinander anwendbar sind, kann sich ein Beseitigungsanspruch für eine Verbraucherzentrale als qualifizierte Einrichtung i. S. v. § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG jedoch aus § 3 a UWG i. V. m. § 8 Abs. 1 S. 1 UWG ergeben. *

* 2. Da der Beseitigungsanspruch die Abwehr einer bereits eingetretenen, aber fortwirkenden Beeinträchtigung zum Gegenstand hat, führt der Wegfall des Störungszustands zum Erlöschen des Anspruchs. Fällt der Störungszustand während des Prozesses in den Tatsacheninstanzen weg, weil beispielsweise der Bekl. von sich aus hinreichende Beseitigungshandlungen vornimmt, wird der auf Beseitigung gerichtete Antrag unbegründet, auch wenn der Kl. die Verfahrensdauer nicht zu vertreten hat. *

* 3. Qualifizierten Einrichtungen gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG steht gem. § 5 UKlaG i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG ein Anspruch auf Ersatz der für eine Abmahnung erforderlichen Aufwendungen zu. Erforderlich sind die Abmahnkosten, die tatsächlich entstanden sind und nach Lage des Falls aus der Perspektive des Abmahnenden objektiv notwendig waren. Kosten für die Einschaltung eines Anwalts sind bei einer qualifizierten Einrichtung nur ausnahmsweise bei besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeit, aufgrund deren der Verband mit seiner Ausstattung und Erfahrung nicht in der Lage war, das Geschehen korrekt zu bewerten, erstattungsfähig. *

BGH, Urteil vom 14. 12. 2017 (I ZR 184/15, Stuttgart)

(Das vollständige Urteil ist abgedr. in VersR 2018, 422)