BGH: Unwirksame Klausel über Versicherungsschutz für fingierten Beruf mit mindestens 90 % Schreibtischtätigkeit

Versicherungsvertragsrecht
Berufsunfähigkeitsversicherung
Unwirksame Klausel über Versicherungsschutz für fingierten Beruf mit mindestens 90 % Schreibtischtätigkeit
BGB § 307 Abs. 1 S. 2
* Die in Verträgen über eine Berufsunfähigkeitsversicherung verwendete Klausel „[a]ls versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 % als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Fall einer Berufsunfähigkeitsleistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis“ ist intransparent. *
BGH, Urteil vom 15. 2. 2017 (IV ZR 91/16, KG)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2017, 538)