BGH: Verwendung von sozialmedizinischem Gutachten mit unzureichend anonymisierten personenbezogenen Daten in anderen Gerichtsverfahren

Haftungsrecht

Persönlichkeitsrecht

Verwendung von sozialmedizinischem Gutachten mit unzureichend anonymisierten personenbezogenen Daten in anderen Gerichtsverfahren
BGB § 823 Abs. 1; BDSG § 7 S. 1; Richtlinie 95/46/EG Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchst. c
* 1. Die Erbin einer gesetzlich krankenversicherten Patientin kann von der Krankenkasse keine immaterielle Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Patientin durch die Verwendung eines schriftlichen, die Patientin betreffenden, unzureichend anonymisierten sozialmedizinischen Gutachtens mit personenbezogenen Daten in anderen sozialgerichtlichen Verfahren verlangen. Der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung ist grundsätzlich nicht vererblich (Festhaltung an Senat BGHZ 201, 45 = VersR 2014, 847 Tz. 8 ff.). *
* 2. Insbesondere kann ein Anspruch auf immaterielle Entschädigung nicht auf § 7 S. 1 BDSG gestützt werden. Auch bei richtlinienkonformer Auslegung gewährt § 7 S. 1 BDSG für diesen Fall nichtautomatisierter Datenverarbeitung keinen Anspruch auf immaterielle Entschädigung. Ein solches (einzelnes) Gutachten ist keine Datei i. S. v. Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Buchst. c Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. 10. 1995 (Datenschutzrichtlinie), sodass der Anwendungsbereich der Richtlinie insoweit nicht eröffnet ist. *

BGH, Urteil vom 29. 11. 2016 (VI ZR 530/15, Düsseldorf)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedruckt in VersR 2017, 301)