BGH: Anforderungen an die Organisation einer Anwaltskanzlei für eine wirksame Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze

Prozessrecht
Rechtsmittelfrist
Anforderungen an die Organisation einer Anwaltskanzlei für eine wirksame Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze
ZPO §§ 85 Abs. 2, 233
* 1. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört dabei die Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Erledigung von fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags durch eine dazu beauftragte Bürokraft anhand des Fristenkalenders nochmals selbstständig überprüft wird.*
* 2. Die allabendliche Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mittels Abgleich mit dem Fristenkalender dient auch dazu, festzustellen, ob möglicherweise in einer bereits als erledigt vermerkten Fristsache die fristwahrende Handlung noch aussteht. Deshalb ist dabei, gegebenenfalls anhand der Akten, auch zu prüfen, ob die im Fristenkalender als erledigt gekennzeichneten Schriftsätze tatsächlich abgesandt worden sind.*
* 3. Auch im Fall einer Einzelweisung des Rechtsanwalts an einen Mitarbeiter, einen Schriftsatz noch am selben Tag zu versenden, sind ausreichende Sicherheitsvorkehrungen dagegen zu treffen, dass sie nicht in Vergessenheit gerät und die zu treffende Maßnahme unterbleibt.*
BGH, Beschluss vom 15. 12. 2015 (VI ZB 15/15, Zweibrücken)

(abgedr. in VersR 2016, 1333)