AG Hannover gibt Auskunftsklage gegen zwei Institute für Reproduktionsmedizin statt

Das AG Hannover hat einer Klage gegen zwei Institute für Reproduktionsmedizinauf Mitteilung der Identität eines Samenspenders stattgegeben.

Tatbestand:

Die Kl. wurde im Jahr 1994 geboren, nachdem sich ihre Eltern in den Jahren 1993 und 1994 bei der Bekl. zu 1 behandeln und im Jahr 1994 eine künstliche heterologe Insemination vornehmen ließen. Der hierfür verwendete Spendersamen wurde von der Bekl. zu 2 zur Verfügung gestellt.

Die Klägerin erhob die Klage im Einverständnis mit ihren Eltern. Sie trug vor, dass ihr rechtlicher Vater zum Zeitpunkt der Zeugung zeugungsunfähig war. Diesen Sachverhalt hat das Gericht nach Beweisaufnahme als bewiesen erachtet.

Aus den Gründen:

Der Kl. steht somit ein Anspruch über die Auskunft der Identität des Samenspenders und die Einsicht in die diesbezüglichen Behandlungsunterlagen zu. Dieser Anspruch ergibt sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Bei dem zwischen den Eltern und den Beklagten abgeschlossenen Behandlungsvertrag handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes. Hierdurch wird mit Geburt des Kindes eine rechtliche Sonderbeziehung des Kindes zu den Bekl. und damit ein Auskunftsanspruch begründet.

Auch bei der Abwägung der grundrechtlich geschützten Rechtsgüter der informationellen Selbstbestimmung des Samenspenders und dem Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung, als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, hat das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Samenspenders hinter dem Auskunftsrecht des Kindes zurückzustehen. Dies ergibt sich daraus, dass sich der Samenspender bewusst mit einem maßgeblichen Beitrag an Erzeugung menschlichen Lebens beteiligt hat und hierfür eine soziale und ethische Verantwortung trägt.

AG Hannover, Urteil vom 17. 10. 2016 (432 C 7640/15)

(Pressemitteilung des AG Hannover vom 17. 10. 2017)