OLG Hamm: Keine Pflicht zur Information des VN über die Auswirkungen des LVRG

Versicherungsvertragsrecht
Lebensversicherung
Keine Pflicht des Lebensversicherers zur Information des VN über die Auswirkungen des LVRG
VVG § 6; BGB §§ 241 Abs. 2, 280
* Lebensversicherer waren nicht verpflichtet, VN darauf hinzuweisen, dass es nach Umsetzung des Lebensversicherungsreformgesetzes (LVRG) vom 1. 8. 2014 zu „Reduzierungen“ der Überschussbeteiligung kommen konnte und sich für einen VN womöglich eine Vertragsbeendigung lohnen konnte. *
OLG Hamm, Beschluss vom 12. 10. 2018 (20 U 108/18)

(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 213)