Vertriebsrecht
Versicherungsvertreter
Pflicht des Versicherers zur Nachbearbeitung notleidender Versicherungsverträge auch bei vom VN widerrufenem Versicherungsvertrag
HGB §§ 87a Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2; VVG § 8
* 1. Bei einem nach § 8 VVG widerrufenen Versicherungsvertrag besteht nach § 87a Abs. 3 S. 2 HGB eine Nachbearbeitungspflicht des Versicherers und fällt der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters nur bei ausreichender Nachbearbeitung weg. *
* 2. An den Umfang und die Intensität der Nachbearbeitung sind nur geringe Anforderungen zu stellen. Eine persönliche Kontaktaufnahme des Versicherers mit dem VN ist nicht geboten. *
OLG München, Urteil vom 27. 3. 2019 (7 U 618/18)
(Die vollständige Entscheidung ist abgedr. in VersR 2019, 941)